Alkohol
Alkohol - Äthanol - Ethanol

Aussprache: al-kuhūl, al-ghawl
arabisch:
الكحول ,الغول
persisch:
الکل
englisch: Alcohol

Foto: Y. Özoguz (2013)

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Alkohole sind eine Gruppe von organischen Verbindungen, die einen spezifische Molekülaufbau haben. In der allgemeinen Verwendung des Begriffs unter Muslimen wird unter Alkohol allerdings eine trinkbare Flüssigkeit verstanden, die Rauschzustände hervorruft und in zahlreichen alkoholischen Getränken enthalten ist.

Das Wort "Alkohol" stammt aus dem arabischen "al-kuhul", was ursprünglich das schwarze Pigment Grauspiesglanz bezeichnete, das zum Schwarzfärben der Augenlider verwendet wurde. Die Bedeutungswandlung soll erst bei den arabischen Alchimisten in Spanien entstanden sein, indem man die Feinheit des Antimonpulvers auf die Natur des Weingeistes übertrug. Nach einer anderen Version hat Rhazes den Begriff geprägt. Ihm soll zum ersten Mal die Gewinnung des reinen Alkohols durch die Destillation des Weins gelungen sein. Er nannte diese Substanz "al-kull", was im Arabischen "das Ganze" bedeutet. Er fand die sterilisierende Eigenschaft des Alkohols heraus und verwendete ihn in seinen medizinischen Praktiken.

Das Wort "Alkohol" taucht im Deutschen zum ersten Mal erst 1616 bei Henisch (G. Henisch, Teütsche Sprach und Weissheit: Thesaurus linguae et sapientiae Germanicae, Augsburg 1616) auf.

Alkoholkonsum als Getränk ist im Islam verboten und im islamischen Recht strafbar. Das schließt auch die Herstellung, Verwendung, Anschaffung, den Verkauf und die Reichung zu Trinkzwecken bzw. Speise ein, selbst wenn der Muslim selbst keinen Tropfen zu sich nimmt. Nur in begründeten Ausnahmefällen, wie in lebenswichtigen Medikamenten, in denen Alkohol enthalten ist, und es keine gleichwertige Alternative gibt, ist die Einnahme erlaubt. Jemand hat den Propheten Muhammad (s.) zum Wein befragt und dieser hat ihn verboten. Der Mann sagte: „Man stellt ihn nur als Medizin her.“ Der Prophet sprach: „Dies ist keine Medizin, sondern er ist selbst eine Krankheit.“  (Kanz-ul-Amal, Band 5, Seite 510)

Zur Zeit des Propheten Muhammad (s.) wurden betrunkene Wiederholungstäter, die andere belästigten oder unangenehm auffielen, mit 40 Peitschenhieben öffentlich bestraft. Unter dem ersten Kalifen Abu Bakr wurde diese Regel beibehalten. Unter dem zweiten Kalifen Umar ibn Chatab wurde die Zahl auf 80 erhöht mit seiner Begründung, dass ein Betrunkener auch verleumdet und darauf weitere 40 Peitschenhiebe zu folgen hätten. Imam Ali (a.) hob diese Strafmaßerhöhung wieder auf.

Grundsätzlich ist einem Muslim nicht nur Alkohol verboten, sondern alles Berauschende, und somit auch Drogen. Im Heiligen Qur'an (5:90) ist das Verbot mit dem Begriff "al-chamr" verbunden, was übersetzt zwar u.A. "Wein" bedeutet, aber Muslime sind sich darüber einig, dass das Gebot alle alkoholischen Getränke umfasst.

Das Alkoholverbot erfolgte im Heiligen Qur'an in drei Stufen. Im ersten Schritt im Vers 2:219 wird auf den Schaden hingewiesen. Im zweiten Schritt im Vers 4:43 wird die Entkopplung von der Andacht vollzogen. Erst dann folgt das endgültige Verbot im Vers 5:90. Daher wird das Beispiel oft im Zusammenhang mit Abrogierendem und Abrogiertem [al-nasih wal mansuh] genannt.

Alkoholische Getränke, also aus flüssigen Säften gewonnene Rauschmittel, gehören zu den Ursächliche Unreinheiten. Allerdings ist zu beachten, dass der Begriff "Alkohol" in der islamischen Verwendung nicht alle Stoffe umfasst, die chemisch unter dem Begriff "Alkohol" zusammengefasst sind, sondern lediglich den natürlich gewonnen Ethanol. Unabhängig von dem Verzehrverbot in allen Rechtsschulen des Islam ist somit Wein oder ein aus anderer Flüssigkeit hergestelltes alkoholisches Getränk rituell unrein. Nach manchen Rechtsschulen, wie z.B. der Schia gilt allerdings synthetisch hergestelltes Ethanol als rituell rein. Das gilt auch für alle anderen synthetisch hergestellten Alkohole. Diese Differenzierung zwischen dem Oberbegriff "Alkohole" und dem tatsächlich gemeinten "Ethanol" führt manchmal zu Missverständnissen. Siehe dazu auch: Kolonya.

Gemäß der Aussage zahlreicher Vorbilder der Nachahmung ist die Anwesenheit eines Muslims in einem geschlossenen Raum, in dem Alkoholisches gereicht wird, verboten [haram]! Hurun Ibn Dschahm berichtet: "Einer der Beamten des Mansur feierte ein Fest und hatte alle dazu eingeladen. Auch Imam Sadiq (a.) gehörte zu den Gästen. Er saß zusammen mit anderen am Esstuch und aß. Da bat einer von ihnen um Trinkwasser, aber man brachte eine Schale mit Wein herbei. Als dem Mann der Wein gereicht worden war, stand der Imam Sadiq (a.) sofort auf. Da fragte man ihn, wieso er aufgestanden sei. Er zitierte den Propheten (s.), der gesagt hat: „Der Fluch liegt auf jemandem, der sich an ein Esstuch setzt, an dem Wein getrunken wird“."  (Al-Kafi, Band 6, auf Seite 268)

Für die Erklärung dieser im deutschsprachigen Raum zumeist schwer vermittelbaren konsequenten Ablehnung wird oft der Vergleich mit Drogen herangezogen: Wer würde sich in einem Raum aufhalten, in dem auf einem Tablett Heroinspritzen angeboten werden?

Obige Beschreibungen gelten für den Konsum des Alkohols als Lebensmittelzusatz oder Getränk. Die Nutzung in industriellen Anlagen als z.B. Lösemittel ist davon nicht betroffen. Detaillierte Aussagen werden zumeist im Rahmen eines Halal-Zertifikats getroffen.

 

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