.Bücher
zu islamischen Themen finden Sie im Verlag Eslamica.
Als bedenkliche Mischgüter gelten im
Islam
Güter, bei denen
erlaubte [halal] Güter und
verbotenen [haram] Güter derart miteinander vermischt
wurden, dass eine Trennung nicht mehr möglich ist. Auf
derartige Güter wird im
Islam
die
Fünftelabgabe [chums] erhoben bzw. sie gelten als
chumspflichtig. Nach erfolgter
Fünftelabgabe [chums] gilt der verbleibende Rest als erlaubt [halal].
Bedenkliche Mischgüter liegen
allerdings nur dann vor, wenn unter anderem sowohl der Betrag
verbotenen [haram] Güter als auch der Besitzer unbekannt
sind. Ist der Besitzer bekannt, muss dieser entschädigt
werden, so dass er damit einverstanden ist und ist der Betrag
bekannt, so muss dieser von den
erlaubten [halal] Güter abgetrennt werden. Aufgrund der
Brisanz der Thematik ist zudem die Erlaubnis des
religionsrechtlich Regierenden [hakim-usch-schara'i] bzw.
dessen Vertreter einzuholen.