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zu Gesundheit im Islam finden Sie im Verlag Eslamica.
Die Klage [dawa] ist im islamischen Zivil- und Strafprozess
die Einleitung eines Verfahrens auf gerichtliche Entscheidung,
in dem ein Kläger gegen den Beklagten seine Rechtsansprüche
durchzusetzen beantragt. Das Gericht hat dann zu prüfen, in
wie weit die Ansprüche berechtigt sind.
Nach der Vorstellung
des
Islam wird unterschieden zwischen menschlichem Recht und
göttlichen Recht. Während Klage für ein göttliches Recht ggf.
von einem Staatsanwalt erhoben wird, wird das menschliche
Recht von einem berechtigten Kläger beansprucht. Allerdings
gelten die Regelungen diesbezüglich ausschließlich innerhalb
eines
islamischen Rechtssystems.
Ein menschlicher Rechtsanspruch liegt z.B. vor, wenn eine
Entschädigungszahlung [diyya] zu entrichten ist. Ein
Übertritt gegen das göttliche Gesetz liegt z.B. beim
öffentlichen Konsum von
Alkohol vor.
Auf den menschlichen Rechtsanspruch können nur die
betroffenen Menschen ggf. verzichten, wobei im
Islam
die Vergebung bei reumütigen Sündern sehr
empfohlen [mustahab] ist.
Bei Übertritten gegen das göttliche Gesetz gilt es nach dem
Gesetz im allgemeinen als
empfohlen [mustahab] für den Richter, die Strafe von dem
Schuldigen soviel wie möglich abzuwenden. Zudem gilt für den
Kläger ggf. auf eine Klage zu verzichten, wenn er einziger
Zeuge ist und das Recht von anderen Menschen nicht angetastet
wurde. Stattdessen sollen hier die Prinzipien von
Gutes gebieten und Schlechtes verwehren [al-amr-bil-maaruf
wan-nahy anil-munkar] angewandt werden.
Für die Klage in Bezug auf menschliches Recht gelten i.d.R.
folgende Vorschriften. Nachdem der Kläger seine Klage
sachgerecht selbst oder mittels Vertreter vorgetragen und
erläutert hat, hört der Richter die Erwiderung des Beklagten
bzw. seines Vertreters an. Gibt letzterer zu, dass der Kläger
recht hat, so bedarf die Klage keines weiteren Beweises.
Streitet der Beklagte hingegen die Berechtigung der Klage ab,
so darf der Richter im allgemeinen keinen Spruch fällen, bevor
der Kläger seine Behauptungen durch
islamisch akzeptable Beweismittel gestützt hat. Kann der
Kläger keine Beweise erbringen, so wird er abgewiesen, wenn
der Beklagte schwört, dass die Klage unbegründet ist. Weigert
sich der Beklagte diesen Eid zu leisten, so bekommt der Kläger
recht, wenn er nun seinerseits die Berechtigung seiner Klage
beschwört.
Auch kann der Richter die Klage wegen Verjährung des
Rechtsanspruchs abweisen, wenn sich herausstellt, dass
der Kläger ohne gültige Gründe seine Ansprüche außergewöhnlich
lange nicht geltend gemacht hat, denn das gilt auch als ein
Hinweis
dafür, dass die Forderung unberechtigt ist. Die
Verjährungsfrist einer Klage wird allerdings sehr
unterschiedlich gehandhabt und liegt zwischen 15 und 30 Jahren
je nach Fall.