Klage
  Klage [dawa]

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Filing (legal)

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Die Klage [dawa] ist im islamischen Zivil- und Strafprozess die Einleitung eines Verfahrens auf gerichtliche Entscheidung, in dem ein Kläger gegen den Beklagten seine Rechtsansprüche durchzusetzen beantragt. Das Gericht hat dann zu prüfen, in wie weit die Ansprüche berechtigt sind.

Nach der Vorstellung des Islam wird unterschieden zwischen menschlichem Recht und göttlichen Recht. Während Klage für ein göttliches Recht ggf. von einem Staatsanwalt erhoben wird, wird das menschliche Recht von einem berechtigten Kläger beansprucht. Allerdings gelten die Regelungen diesbezüglich ausschließlich innerhalb eines islamischen Rechtssystems.

Ein menschlicher Rechtsanspruch liegt z.B. vor, wenn eine Entschädigungszahlung [diyya] zu entrichten ist. Ein Übertritt gegen das göttliche Gesetz liegt z.B. beim öffentlichen Konsum von Alkohol vor.

Auf den menschlichen Rechtsanspruch können nur die betroffenen Menschen ggf. verzichten, wobei im Islam die Vergebung bei reumütigen Sündern sehr empfohlen [mustahab] ist.

Bei Übertritten gegen das göttliche Gesetz gilt es nach dem Gesetz im allgemeinen als empfohlen [mustahab] für den Richter, die Strafe von dem Schuldigen soviel wie möglich abzuwenden. Zudem gilt für den Kläger ggf. auf eine Klage zu verzichten, wenn er einziger Zeuge ist und das Recht von anderen Menschen nicht angetastet wurde. Stattdessen sollen hier die Prinzipien von Gutes gebieten und Schlechtes verwehren [al-amr-bil-maaruf wan-nahy anil-munkar] angewandt werden.

Für die Klage in Bezug auf menschliches Recht gelten i.d.R. folgende Vorschriften. Nachdem der Kläger seine Klage sachgerecht selbst oder mittels Vertreter vorgetragen und erläutert hat, hört der Richter die Erwiderung des Beklagten bzw. seines Vertreters an. Gibt letzterer zu, dass der Kläger recht hat, so bedarf die Klage keines weiteren Beweises. Streitet der Beklagte hingegen die Berechtigung der Klage ab, so darf der Richter im allgemeinen keinen Spruch fällen, bevor der Kläger seine Behauptungen durch islamisch akzeptable Beweismittel gestützt hat. Kann der Kläger keine Beweise erbringen, so wird er abgewiesen, wenn der Beklagte schwört, dass die Klage unbegründet ist. Weigert sich der Beklagte diesen Eid zu leisten, so bekommt der Kläger recht, wenn er nun seinerseits die Berechtigung seiner Klage beschwört.

Auch kann der Richter die Klage wegen Verjährung des Rechtsanspruchs abweisen, wenn sich herausstellt, dass der Kläger ohne gültige Gründe seine Ansprüche außergewöhnlich lange nicht geltend gemacht hat, denn das gilt auch als ein Hinweis dafür, dass die Forderung unberechtigt ist. Die Verjährungsfrist einer Klage wird allerdings sehr unterschiedlich gehandhabt und liegt zwischen 15 und 30 Jahren je nach Fall.

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