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zu islamischen Themen finden Sie im Verlag Eslamica.
Als Lernpflicht gilt die
religiöse Verpflichtung [wadschib] etwas Bestimmtes
erlernen zu müssen. Und das Lernen gilt als lebenslange
Aufgabe.
Grundsätzlich gilt, dass ein
Muslim
im allgemeinen Sinn sein Leben lang dazu verpflichtet ist,
sich weiter zu entwickeln.
Prophet Muhammad (s.) sagte:
اطلبوا العلم من المهد الی اللحد
„Lerne von der Wiege bis zum Grabe“
(Bihar-ul-Anwar
Band 1, Seite 58)
Darüber hinaus gibt es auch
spezielle Lernpflichten. So ist es z.B. die Lernpflicht eines
jeden
Nachahmers [muqallid] alle
Rechtsurteile [fatwa] seines
Vorbildes der Nachahmung zu erlernen, die sein Leben
direkt und maßgeblich und öfters betreffen, wie z.B. die
Suren
für das
Ritualgebet. Begegnet er einem Problem, dessen
Rechtsurteil [fatwa] er noch nicht kennt, und ist er
verpflichtet, das Problem zu lösen, dann muss er
schnellstmöglich versuchen das
Rechtsurteil [fatwa] zu erlangen. Bis dahin handelt er
nach der
Vorsichtsentscheidung [ihtiyat].
Neben der Erlernung der für die
individuelle Verpflichtung [wadschib-ul-aini] notwendigen
Rechtsurteile [fatwa] sind Einzelne
Muslime dazu verpflichtet die
Rechtsurteile [fatwa] für die
kollektive Verpflichtung [wadschib-ul-kafai] zu erlernen.
So muss es z.B. stets einen
Muslim
in der Gemeinde geben, der in der Lage dazu ist, die
rituelle Vollkörperreinigung des Verstorbenen
durchzuführen. So lange es diese Person gibt, sind alle
anderen davon entlastet. Kann die
religiöse Verpflichtung [wadschib] aber nicht erfüllt
werden, weil niemand dazu in der Lage ist, dann sind alle
gleichermaßen
verpflichtet, alles dafür Notwenige zu erlernen, bis einer
die Aufgabe übernehmen kann.
Auch darf niemand sich dafür
schämen, dass er etwas erlernt, was er noch nicht wusste.
Imam Ali (a.) sagte:
ولا يستحين احد اذا لم يعلم الشیء ان يتعلمه
„Für das Erlernen dessen, was Ihr nicht wisst,
solltet Ihr Euch nicht schämen“