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Istislah ist ein Begriff aus dem
islamischen Recht [scharia], wie er insbesondere bei
Malikiten und
Hanbaliten Anwendung findet.
Die Rechtfindungsmethode geht, wie der Name (Arabisch
für "angemessen erachten") es besagt auf eine Art
öffentliches Interesse zurück und wird von manchen
sunnitischen
Muslimen dann angewandt, wenn die vier
Quellen der Erkenntnis zu keinem Schluss führen. Da bei
sunnitischen
Muslimen die vierte Quelle
Vernunftschluss [aql] nicht gültig ist, sondern
stattdessen der
Vergleichsschluss [qiyas] angewandt wird, kommt es
zuweilen zu der Situation, dass die Antwort auf eine
Rechtsfrage einer weiteren Quelle bedarf, weshalb die
Istislah eingeführt wurde.
Mit dieser Methode sollen
Probleme gelöst werden, für die es keine klare Antwort in den
Quellen der Erkenntnis gibt. Dabei spielt die so genannte
Maslaha [مصلحة], das "öffentliche Interesse" eine
entscheidende Rolle.
Ibn
Qaduma definierte "Istislah als das Beachten des Maslaha".
Während bei anderen Rechtsschulen das öffentliche Interesse
in Einzelfallentscheidungen im Rahmen der
selbständigen Rechtsfindung [idschtihad] und unter
Berücksichtigung des
Prinzips des geringeren Übels Anwendung findet, wird es
unter Umständen bei
Malikiten und
Hanbaliten auch zur Abänderung des göttlichen Gesetzes
verwendet, was die
Dschafariten grundsätzlich und andere
Rechtsschulen eingeschränkt ablehnen. Der entscheidende
Unterschied liegt darin, dass bei
Malikiten und
Hanbaliten die Istislah die dritte und vierte
Quelle der Erkenntnis aufheben kann, was bei anderen nicht
oder nur mit Einschränkungen möglich ist.
Istislah wird in der
Westlichen Welt verglichen mit dem Naturgesetz, wie es
z.B. Thomas von Aquin veranschaulicht.
Abu
Hamid Ghazzali akzeptiert istislah nur, wenn bestimmte
Grundlagen nicht angetastet werden.
Schiitische
Muslime erachten diese Form der Rechtsfindung gemäß ihren
Quellen der Erkenntnis für nicht nötig.