Öffentliches Interesse
  Öffentliches Interesse [istislah]

Aussprache:
arabisch:
استصلاح
persisch:
englisch: Public Interest

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Istislah ist ein Begriff aus dem islamischen Recht [scharia], wie er insbesondere bei Malikiten und Hanbaliten Anwendung findet.

Die Rechtfindungsmethode geht, wie der Name (Arabisch für "angemessen erachten") es besagt auf eine Art öffentliches Interesse zurück und wird von manchen sunnitischen Muslimen dann angewandt, wenn die vier Quellen der Erkenntnis zu keinem Schluss führen. Da bei sunnitischen Muslimen die vierte Quelle Vernunftschluss [aql] nicht gültig ist, sondern stattdessen der Vergleichsschluss [qiyas] angewandt wird, kommt es zuweilen zu der Situation, dass die Antwort auf eine Rechtsfrage einer weiteren Quelle bedarf, weshalb die Istislah eingeführt wurde.

Mit dieser Methode sollen Probleme gelöst werden, für die es keine klare Antwort in den Quellen der Erkenntnis gibt. Dabei spielt die so genannte Maslaha [مصلحة], das "öffentliche Interesse" eine entscheidende Rolle. Ibn Qaduma definierte "Istislah als das Beachten des Maslaha".

Während bei anderen Rechtsschulen das öffentliche Interesse in Einzelfallentscheidungen im Rahmen der selbständigen Rechtsfindung [idschtihad] und unter Berücksichtigung des Prinzips des geringeren Übels Anwendung findet, wird es unter Umständen bei Malikiten und Hanbaliten auch zur Abänderung des göttlichen Gesetzes verwendet, was die Dschafariten grundsätzlich und andere Rechtsschulen eingeschränkt ablehnen. Der entscheidende Unterschied liegt darin, dass bei Malikiten und Hanbaliten die Istislah die dritte und vierte Quelle der Erkenntnis aufheben kann, was bei anderen nicht oder nur mit Einschränkungen möglich ist.

Istislah wird in der Westlichen Welt verglichen mit dem Naturgesetz, wie es z.B. Thomas von Aquin veranschaulicht. Abu Hamid Ghazzali akzeptiert istislah nur, wenn bestimmte Grundlagen nicht angetastet werden.

Schiitische Muslime erachten diese Form der Rechtsfindung gemäß ihren Quellen der Erkenntnis für nicht nötig.

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