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Das Recht Allahs (Haqqullah), ist das Recht Gottes in Bezug
auf seine
Diener.
Das Recht Gottes wird oft in einen Gegensatz zum
Recht der Menschen (Haqq-un-Nas) gestellt, obwohl das
Recht der Menschen (Haqq-un-Nas) auch erst durch
ALLAH bestimmt worden ist.
Zu dem Recht Allahs (Haqqullah) gehören unter anderem
Ritualgebet,
Fasten
[saum],
Pilgerfahrt [hadsch] und dergleichen. Die Rechte
ALLAHs sind nicht so zu verstehen, dass
ALLAH etwas von den
Menschen erhalten könnte. Vielmehr ist das Recht Allahs
eine
Gnade für die
Menschen zu seinem eigenen Wohl. Wenn jemand diesen
Pflichten nicht nachkommt, muss er sie auf die eine oder
andere Weise kompensieren: Einige nicht erfüllte Pflichten
können allein durch
Buße [tauba]
ausgeglichen werden, andere wie das
Ritualgebet erfordern zusätzlich zur
Buße [tauba]
das
Nachholgebet.
Aus rechtlicher Sicht wird jedes Verbrechen, das zu einer
Beeinträchtigung sozialer Interessen und öffentlicher Rechte
führt, im Hinblick auf die Bestrafung als Recht Allahs
behandelt. Einige
Rechtsgelehrte [mudschtahid] unterteilen das Recht Allahs
in zwei Kategorien: Unmittelbare Rechte Allahs, wie z. B. die
Vernachlässigung von
Ritualgebet,
Fasten
[saum], und mittelbare Rechte Allahs, d.h. solche Rechte,
die sowohl die Rechte Allahs als auch
Recht der Menschen (Haqq-un-Nas)d betreffen, wie z.B. die
Strafe für Einbruchdiebstahl.