.Bücher
zu islamischen Themen finden Sie im Verlag Eslamica.Ein Rechtsgelehrter ist ein
Gelehrter [faqih], der zur
selbständigen Rechtsfindung [idschtihad] und damit zur
Anwendung des
islamischen Rechts [scharia] auf aktuelle Situationen
befähigt ist.
Seine Rechtsurteile müssen dabei keinen
umfassenden Charakter haben und er muss auch nicht in allen
Aspekten des Lebens dazu qualifiziert sein. Viele
Rechtsgelehrte sind spezialisiert in verschiedenen Bereichen,
wie z.B. dem Handelsrecht, dem Familienrecht usw.. Daher wird
unterschieden zwischen dem unbedingten Rechtsgelehrten und dem
bedingten Rechtsgelehrte. Der unbedingte Rechtsgelehrte ist in
allen Breichen der
islamischen Rechtswissenschaft ein Experte. Nur solch ein
Experte kann
Vorbild der Nachahmung werden, wenn dessen Urteile aufgrund seines
Ansehens und seinem umfassenden Wissen ein hohes Maß an
Akzeptanz unter den
Gläubigen [mumin] erlangt. Der bedingte Rechtsgelehrte
hingegen ist nur in Teilbereichen qualifiziert.
Bei
Sunniten wurde die Qualifikation zum Rechtsgelehrten nach
übereinstimmender Meinung erstmalig ca. 450 n.d. von Abul
Husain al-Basri in seinem Werk "Das Vertrauen in die Regeln des
Rechts" [al-mu’tamad fi usul al-fiqh" niedergeschrieben und
von späteren
sunnitischen Gelehrten wie
Abu
Hamid Ghazzali akzeptiert. Bei
Schiiten bildeten bereits die
Zwölf Imame ihre treusten und gelehrtesten Anhänger zu
Rechtsgelehrten aus, damit sie in Abwesenheit des
Imam
Recht sprechen konnten.
Die Ausbildung eines Rechtsgelehrten ist umfassend und
erstreckt sich teilweise über Jahrzehnte. Zu den
Voraussetzungen gehört unter anderem: