Religionsrechtlich Regiernder
  religionsrechtlich Regierender [hakim-usch-schara'i]

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Der Begriff "religionsrechtlich Regierender" ist ein Fachbegriff aus dem islamischen Recht [scharia] und beschreibt in allgemeiner Form das Oberhaupt der Islamischen Weltgemeinschaft [umma], dessen Herrschaft auf dem islamischen Recht [scharia] gründet.

Um diesen Begriff gab es viele Kontroversen unter Muslimen. So waren für sunnitische Muslime oft die jeweils amtierenden Kalifen die religionsrechtlich Regierenden, was von schiitischen Muslimen abgelehnt wurde, da sie keine religionsrechtliche Legitimation hatten, sondern eine Art Erbmonarchie praktizierten.

Bei schiitischen Muslimen waren nach dem Propheten Muhammad (s.) die Zwölf Imame (a.) die religionsrechtlich Regierenden, selbst wenn elf von ihnen nicht über die entsprechende staatliche Herrschaft verfügten. Nach Beginn der Verborgenheit des Imam Mahdi (a.) gab es das Dilemma, dass kein religionsrechtlich Regierender zugänglich war, so dass man sich auf regionale "Vertreter" konzentriert hat, ohne ein theoretisches Denkmodell dazu aufgebaut zu haben. Erst mit der Einführung des Prinzips der Statthalterschaft des Rechtsgelehrten [wilayat-ul-faqih] wurde die Vertretung des Imam Mahdi (a.) mit einem theoretischen Fundament untermauert, so dass gemäß diesem Modell der Statthalter des Rechtsgelehrten [waliy-ul-faqih] der religionsrechtlich Regierende ist.

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