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Die Teilhaber-Auffälligkeit ist eine
Rechtschreibauffälligkeit und gehört somit zu den
Stilelementen des Heiligen Quran, um auf die Bedeutung besonders wichtiger
Aspekte hinzuweisen.
Der Begriff "Teilhaber" kommt in der unbestimmten Pluralform
13 mal vor im
Heiliger Quran, davon elfmal geschrieben in der üblichen
Form [شُرَكَاءَ]
und zweimal (6:94, 42:21) in der eher unüblichen Form [شُرَكَؤا]
mit einem
Buchstaben waw als vorletzten Buchstaben.
In der üblichen Form geschrieben wird damit unter anderem ein
Teilhaber am Erbe beschrieben (4:12, ) oder die
Dschinn, die von manchen zu Teilhabern
ALLAHs erfunden werden (6:100), falsche Speiseverteilung
(6:139), der Götzendienst von Mann und Frau gemeinsam (7:190)
und der Vorwurf dazu gegenüber allen Götzendiener (13:33), der
Vermutungscharakter des
Polytheismus (10:66), die Unfähigkeit der Teilhaber zu
erschaffen und wie
ALLAH erschafft (13:16). Es wird die Frage aufgeworfen, ob
Geschöpfe Teilhaber des
Schöpfers [chaliq] sein können (30:28) und die
Unmöglichkeit der Teilhaberschaft an
ALLAH, da es vorzeigbare begrenzte
Geschöpfe sind (34:27, 68:41).
Nur in den beiden
Versen mit ungewöhnlicher Schreibweise [شُرَكَؤا]
wird die Rückkehr von
Menschen zu
ALLAH beschrieben, die zu Lebzeiten falsche Behauptungen
aufgestellt haben und
ALLAH Teilhaber zur Seite gestellt haben. In beiden
Versen werden von
Polytheisten angenommene Eigenschaften der Teilhaber
beschrieben, die sie in Wirklichkeit nicht haben: Erlaubnis
Fürsprecher sein zu dürfen (6:94), Verkünder der Religion
42:21). Beides aber sind Eigenschaften der
Ahl-ul-Bait (a.), was die besondere Schreibweise betont.
Die Teilhaber-Auffälligkeit wird eingestuft in die
Kategorie der
Waw-Endung-Auffälligkeiten.