Verspätungssühne
  Verspätungssühne für Nachholfasten (kaffarat-u-uachiyr)

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Die Verspätungssühne für das Nachholfasten wird dann wirksam, falls der Muslim sein Nachholfasten nicht bis zum Eintritt des nächsten Monats Ramadan abgeleistet hat.

Imam Chamene'i bezeichnet diese Verspätungssühne im Rahmen einer Vorsichtsentscheidung [ihtiyat] als vorsichtshalber Pflicht.

Die Höhe einer Verspätungssühne für einen versäumten Tag ist das ernähren eines Bedürftigen [miskin] mit mindestens 750 g Nahrung. Die Verspätungssühne für das Nachholfasten gilt für jeden versäumten Tag nur einmalig und bedarf keiner Widerholung, falls das Nachholfasten ein weiters Jahr hinausgezögert wird. Die Pflicht zum Nachholfasten bleibt aber bestehen, so lange sie nicht erfüllt ist bzw. - beim Bestehen der Voraussetzungen - durch eine Fastenersatzleitung [fidya] erfüllt ist.

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