Gebet auf Reisen
Wer auf Reisen ist, wandelt unter vier Bedingungen ein
Vier-Rak’ah-Gebet in ein Zwei-Rak’ah-Gebet um.
Erstens: Die Reise darf nicht weniger als acht Farsah
betragen, oder aber der Betreffende muss eine Strecke von vier
Farsah zurücklegen wollen und vier Farsah zur Rückkehr
benötigen.
Zweitens: Von Anbeginn an muß die Absicht, eine Reise von
acht Farsah bzw. mehr unternehmen zu wollen, gefällt werden.
Drittens: Unterwegs darf er seine Absicht, soweit reisen zu
wollen, nicht rückgängig machen.
Viertens: Der Zweck der Reise darf kein unrechter,
unredlicher sein.
Fünftens: Der Beruf des Reisenden darf nicht “Reisender”
oder “Fernfahrer” sein. Mit anderen Worten, für jemanden, der
aus beruflichen Gründen - Pilot, Lokomotivführer,
Fernverkehrfahrer etc. - tagtäglich unterwegs ist, gilt diese
Regelung nicht. Er ist nicht berechtigt, ein Vier-Rak’ah-Gebet
als Zwei-Rak’ah-Gebet zu verrichten. Es sei denn, er hielte
sich zwischendurch mindestens zehn Tage lang an seinem
ständigen Wohnort auf. Nach diesen zehn Tagen vollzieht er
während der ersten drei Fernfahrten sein Vier-Rak”ah-Gebet als
Zwei-Rak’ah-Gebet, danach wieder als reguläres
Vier-Rak’ah-Gebet.
Sechstens: Wenn sich der Reisende vornimmt, sich zehn Tage
lang an dem Reisezielort aufzuhalten, macht er von der
Reisegebet-Regelung keinen Gebrauch. Wohl aber, wenn er sich
von diesem Ort bzw. seinem Domizil soweit entfernt, dass er die
Mauern der Stadt nicht sehen und den Adhan von dort nicht
hören kann.