Das ABC des Islam
Das ABC des Islam

von

Allama Sayyid Muhammad Husain Tabatabai

 

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Gebet auf Reisen

Wer auf Reisen ist, wandelt unter vier Bedingungen ein Vier-Rak’ah-Gebet in ein Zwei-Rak’ah-Gebet um.

Erstens: Die Reise darf nicht weniger als acht Farsah betragen, oder aber der Betreffende muss eine Strecke von vier Farsah zurücklegen wollen und vier Farsah zur Rückkehr benötigen.

Zweitens: Von Anbeginn an muß die Absicht, eine Reise von acht Farsah bzw. mehr unternehmen zu wollen, gefällt werden.

Drittens: Unterwegs darf er seine Absicht, soweit reisen zu wollen, nicht rückgängig machen.

Viertens: Der Zweck der Reise darf kein unrechter, unredlicher sein.

Fünftens: Der Beruf des Reisenden darf nicht “Reisender” oder “Fernfahrer” sein. Mit anderen Worten, für jemanden, der aus beruflichen Gründen - Pilot, Lokomotivführer, Fernverkehrfahrer etc. - tagtäglich unterwegs ist, gilt diese Regelung nicht. Er ist nicht berechtigt, ein Vier-Rak’ah-Gebet als Zwei-Rak’ah-Gebet zu verrichten. Es sei denn, er hielte sich zwischendurch mindestens zehn Tage lang an seinem ständigen Wohnort auf. Nach diesen zehn Tagen vollzieht er während der ersten drei Fernfahrten sein Vier-Rak”ah-Gebet als Zwei-Rak’ah-Gebet, danach wieder als reguläres Vier-Rak’ah-Gebet.

Sechstens: Wenn sich der Reisende vornimmt, sich zehn Tage lang an dem Reisezielort aufzuhalten, macht er von der Reisegebet-Regelung keinen Gebrauch. Wohl aber, wenn er sich von diesem Ort bzw. seinem Domizil soweit entfernt, dass er die Mauern der Stadt nicht sehen und den Adhan von dort nicht hören kann.

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