Vorkaufsrecht
Wenn zwei Personen gemeinsam ein Haus oder sonstiges
unbewegliches Eigentum besitzen und einer von ihnen seinen
Teil verkaufen will, so hat sein Partner Vorkaufsrecht. Das
heißt, letzterer kann den Anteil zu den gleichen Bedingungen,
zu denen er einen Dritten verkauft werden würde, kaufen. Es
vorsteht sich von selbst, dass dieses Vorkaufsrecht, das im
Islam dem Partner eingeräumt wird, so manchen Komplikationen
und Konflikten vorbeugt. Wie oft kommt es doch vor, dass sich
das Hinzukommen des neuen Partners zum Verlust des alten
auswirkt. Entweder gehen ihre Ansichten hinsichtlich des
gemeinsamen Besitzes auseinander oder aber der alte Partner -
der ja vorkaufsberechtigt ist - würde, wenn er Alleinbesitzer
und Alleinbewirtschafter wäre, Weitmehr aus dem betreffenden
Objekt profitieren können als mit dem neuen Kompagnon. Ganz
abgesehen davon, dass auch dem verkaufenden Partner kein
Schaden daraus entsteht, wenn er seinen Anteil seinem
Kompagnon verkauft, nicht aber einem Dritten :
Dieses Vorkaufsrecht gilt im Zusammenhang mit unbeweglichen
Gütern, nicht aber mit beweglichen..., also nicht, wenn es
sich um Geld und dergleichen Werte handelt.