Das ABC des Islam
Das ABC des Islam

von

Allama Sayyid Muhammad Husain Tabatabai

 

bullet Zum Inhaltsverzeichnis

Was “Wudu” ungültig macht

Das, was die Wudu ungültig werden lässt, wird als “Mubatalat” bezeichnet und betrifft acht Dinge:

Toilettenbesuch (Harn oder Stuhl), abgehende Winde, Ohnmacht, Trunkenheit, Schlaf oder Schlummern, Irresein, Beischlaf und alles, dass eine “Gusl” notwendig macht.

Ebenfalls “Istehadeh”, d.h. Außer-Regel-Blutungen.

Die “Gusl” kann auf zweierlei Weise erfolgen. Einmal in der entsprechenden Reihenfolge, in der die Ganzwaschung vorgenommen wird, zum anderen durch Untertauchen in reinem Wasser.

Bei der. ersten Art wird die Gusl in der vorgeschriebenen Reihenfolge vollzogen. Man beginnt, nachdem der Körper gesäubert ist, mit dem Abduschen zunächst bei Kopf und Hals. Dann folgt die rechte Seite, dann die linke.

Bei der zweiten Form taucht der Betreffende völlig unter Wasser.

Wir unterscheiden zwischen der Pflicht-Gusl und der empfohlenen. Die von der Religion empfohlenen Gusl sind zahlreich, wohingegen es nur sieben Pflicht-Gusl gibt.

Erstens Beischlaf - Gusl (Ginabat),

Zweitens: Toten-Gusl,

Drittens: Jene GusI, die jemand zu vollziehen hat, der einen Toten, der bereits erkaltet ist, aber an dem die Toten-Reinigung noch nicht vollzogen wurde, berührt hat.

Viertens: Die GusI, zu der man sich durch ein Gelöbnis oder ein Versprechen verpflichtet hat.

Fünftens: Menstruations-Gusl (Hayd)

Sechstens: “Nifas” - Gusl (Geburt)

Siebtens: “Istehadeh”-Gusl, bei Außerregelblutungen

Die ersten vier Gusl-Arten betreffen Männer und Frauen. Die drei letzten nur Frauen.

Auch folgendes ist zu beachten: Einiges gibt es, dass für jene, die zu einer ”Gusl - Dschinabat” verpflichtet sind, “haram” ist:

Erstens: Die Schrift des Koran, den geschriebenen Namen Gottes oder die geschriebenen Namen des Propheten und der Imame (a.) zu berühren.

Zweitens: Durch die Heilige Moschee (Masgid ul Haram) oder die Moschee des Propheten in Medina (Masgid un Nabi) hindurchzugehen oder sich in ihr aufzuhalten.

Drittens: Auch der Aufenthalt in einer jeden anderen Moschee ist nicht gestattet und ebenfalls nicht, etwas in sie hineinzulegen, beispielsweise ein Buch, eine Schrift.

Viertens: Das Lesen einer jener Suren, die zur “Sagdah” verpflichten, das heißt die Suren “Nagm”, “Iqra”, “Tanzil” und “Sagdah”.

Weitere Bestimmungen und detaillierte Erklärungen im Zusammenhang mit Beischlaf, Menstruation, Geburt und Außerregelblutungen sind den entsprechenden Angaben renommierter “Rissalehs” zu entnehmen.

Anmerkung: Auch zur Gusl gehört, ebenso wie zur Wudu, die Niyyah. Zudem hat der Körper - ebenso wie bei der Wudu - absolut gesäubert und ohne fettige Rückstände u.a. (z.B. fetthaltiger Creme) zu sein, damit das Wasser die Haut aller Körperteile ungehindert erreichen kann.

© seit 2006 - m-haditec GmbH - info@eslam.de