Im Namen Allahs, des Erbarmers, des BarmherzigenDie 40. Konsultation – Die Führungs-Verse und ihre
Interpretation
2.
Muharram 1330 (23.12.1911)
Verehrter [maulana] Scheich al-Islam, der
Friede sei mit
Dir und die Gnade
ALLAHs und Seine Barmherzigkeit.
Ja, ich trage Dir die vollendeten
Verse aus der großartigen
Unterscheidung [furqan]
ALLAHs, des
Allmächtigen und Erhabenen, vor. Dies sind nun Seine Worte aus
der
Sure "al-Maida"
(5.
Sure):
„Euer Schutzfreund [wali] ist ja
ALLAH und sein
Gesandter
und diejenigen, die glauben, diejenigen, die das
Ritualgebet
verrichten und die
Zakat entrichten, während sie sich
verneigen. Und wer sich mit
ALLAH und Seinem
Gesandten und
denjenigen befreundet, die glauben, so sind sie die
Partei ALLAHs, und sie sind die Siegreichen.“
Es besteht kein Zweifel daran, dass diese Verse in Bezug
auf
Ali herabgesandt wurden, als er nämlich während der
Verneigung [ruku] im
Ritualgebet seinen Ring als Almosen gab. Die
zuverlässigen
Überlieferungen, die zeigen, dass jene Verse in Bezug auf
Ali herabgesandt worden sind, als dieser seinen Ring
als Almosen gab, während er sich im Gebet verbeugte, verfügen
über ununterbrochene
Überlieferungsketten von
Gewährsmännern und
leiten sich von den
Imamen der reinen Nachkommenschaft ab. Die
Texte, die uns hierzu von anderer Seite überkommen sind, mögen
Dir genügen. So etwa die authentische Überlieferung des
Ibn Salam an den
Gesandten Allahs (s.).
Und bitte schlage im "Sahih"
des
al-Nasai oder auch im Kommentar zur
Sure "al-Maidah" im Buch "al-Dschami Baina al-Sihah al-Sitta" nach.
Dasselbe gilt für die Überlieferung von
Ibn Abbas sowie für
die von
Ali, welche ebenfalls beide authentisch sind. Schaue
Dir bitte auch die Überlieferung des
Ibn Abbas an, die zum
Kommentar dieser
Qur´an-Verse im Buch von Imam
al-Wahidi, "Asbab
al-Nudhul" angeführt sind. Zudem ist sie in "al-Muttafiq" von
al-Habib erschienen.
Unterrichte Dich bitte auch über die Überlieferung
Alis (a.) in
den Musnad-Werken von
Ibn Mahawaih und
Abu al-Scheich, die Du, wenn es Dir beliebt - ebenso im "Kanz
al-Umal" finden
kannst.
Die
Qur'an-Kommentatoren waren sich darin einig, dass diese
Verse allein
Ali betreffen. Von dieser Übereinstimmung hat
mehr als eine Autorität der
Sunniten zu berichten gewusst; so
beispielsweise der Imam
al-Quschgh mit der Untersuchung zum
Imamat in dem Buch „Scharh al-Taghrid“ und auch im
achtzehnten Kapitel des Werkes "Ghayah al-Maram" (von
al-Bahraini) finden sich unsere
Darlegungen durch vierundzwanzig
Überlieferungen von
sunnitischer Seite bestätigt.
Hätten wir uns nicht so sehr an das Gebot zu halten,
lediglich einen zusammenfassenden Überblick zu geben, und wäre
die Angelegenheit nicht so klar wie die Sonne am helllichten
Tag, so hätten wir das, was die verlässlichen Berichte
enthalten, ausführlicher behandeln können. Hieran besteht
kein Zweifel. Allerdings haben wir unsere Konsultationen
dennoch nicht ohne jene
Überlieferungen lassen wollen, die zu
diesem Thema von
sunnitischer Seite überliefert worden sind.
Wir beschränkten uns hier auf die entsprechenden Stellen im
Kommentar des Imam
Abu Ishaq Ahmad ibn Muhammad ibn Ibrahim al-Nisaburi al-Talabi, der sich hinsichtlich dieser
Qur´an-Verse
in seinem "Tafsir al-Kabir" auf
Abu Dharr stützt:
Jener sagte: „Möge Taubheit über mich kommen, wenn ich den
Gesandten Allahs (s.) nicht mit beiden Ohren gehört habe und
möge ich mit Blindheit geschlagen sein, wenn ich ihn nicht mit
beiden Augen gesehen habe, wie er sagte: ‚Ali
(a.) ist der Fürst
der Rechtschaffenen und der Vernichter des
Unglaubens. Wer
ihm Beistand leistet, der wird siegreich sein, wer ihn aber
verlässt, dem ist Enttäuschung sicher.’ Als ich eines Tages mit dem
Gesandten Allahs (s.) zusammen
betete, bat jemand in der
Moschee um eine Gabe, er erhielt
jedoch von niemandem etwas. Da zeigte
Ali, während er sich
gerade im Gebet verneigte, ihm seinen kleinen Finger, den ein
Ring schmückte. Hierauf kam der Bettler heran und streifte
ihm den Ring ab. Der
Prophet (s.) aber rief flehend zu
ALLAH,
dem Allmächtigen und Erhabenen. Er sagte: ,Mein Herr, mache mir meine Brust weit, und
mache mir meine Angelegenheit leicht, und löse den Knoten von
meiner Zunge, dass sie mein Wort verstehen, und gib mir einen
Mittragenden von meinen Angehörigen,
Aaron, meinen Bruder.
Festige mir durch ihn meinen Rücken, und gib ihm einen Anteil
an meiner Angelegenheit. So dass wir Dich viel preisen und
Deiner viel gedenken, Du hast uns ja im Blick (Heiliger
Qur'an 20:29-32).’ Da
offenbartest Du ihm: ‚Deiner Bitte wurde schon stattgegeben,
Moses! (Heiliger
Qur'an 20:36)’ Oh Allah, dein Diener bin ich und dein Gesandter
Muhammad. Weite mir die Brust, mache mir meine Angelegenheit
leicht und verschaffe mir einen Helfer von meinen Angehörigen,
nämlich
Ali. Stärke mir durch ihn den Rücken!“
Und Abu Dharr sagte weiter: „Ich schwöre bei
ALLAH, kaum
hatte der
Gesandte Allahs (s.) mit seinen Worten geendet, kam
Gabriel, der
Aufrichtige [al-amin] mit diesen
Versen zu ihm
herab: ‚Euer
Schutzfreund [wali] ist ja
ALLAH und sein Gesandter
und diejenigen, die glauben, diejenigen, die das
Ritualgebet
verrichten und die
Zakat entrichten, während sie sich
verneigen. Und wer sich mit
ALLAH und Seinem
Gesandten und
denjenigen befreundet, die glauben, so sind sie die
Partei ALLAHs, und sie sind die Siegreichen (Heiliger
Qur'an 5:55-56).’“
Du weißt, und mit Deiner Hilfe lässt Allah die
Wahrheit [haqq] siegen, dass der "Wali" hier derjenige ist, der mehr Anspruch
an Verfügungsrecht hat, genauso, wie wenn wir sagen: „Jemand
ist der Vormund eines Minderjährigen.“
Die Sprachforscher haben erklärt, dass jeder, der die
Befehlsgewalt für jemanden übernimmt, der "Wali" von diesem
ist. Dies bedeutet, dass derjenige, der eure Angelegenheiten
regelt und dazu befugter ist, als Ihr selbst, nur
ALLAH, der
Allmächtige und Erhabene,
Sein Gesandter oder
Ali sein kann.
Denn
Ali war es, der alle diese Eigenschaften in sich
vereinigen konnte: Den
Glauben, die gewissenhafte Verrichtung
des
Ritualgebets und die Abgabe der
Almosen und zwar während er sich
in der
Verneigung befand. Aus diesem Grunde sind jene
Qur´an-Verse herabgesandt worden.
ALLAH hat in ihnen die Vormundschaft gleichermaßen für
Sich selbst, für
Seinen Gesandten und für Seinen "Wali" bestätigt.
Die Vormundschaft
ALLAHs, des Allmächtigen und Erhabenen, ist allumfassend
und demgemäß gilt die Vormundschaft des
Propheten und die seines "Wali"
entsprechend. Das Wort "Wali"
darf hier nicht im Sinne von "Helfer", "Geliebter" oder
ähnlich verstanden werden, da für die Bedeutungseinschränkung,
wie es bekannt sein dürfte, kein Anlass besteht. Ich denke,
dass dies zusätzliche Erläuterungen sind.
Lob sei Allah, dem Herrn der
Menschen in allen
Welten.
Der
Friede sei mit Dir.
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41. Konsultation – Gläubige in Einzahl oder Mehrzahl.