Sonstige natürliche Reichtümer
Alle sonstigen
natürlichen Reichtümer gelten als “allgemein erlaubte Dinge“.
Das ist gemeint: Es handelt sich um Reichtümer, deren Nutzung
und vollständige Aneignung jedem einzelnen freisteht. Die
allgemeine Erlaubnis bei den jedermann freigestellten Gütern
bezieht sich also auch auf die Aneignung, und nicht nur auf
die Nutzung. Der Islam lässt privates Eigentum an den
“allgemein erlaubten Dingen“ auf der Grundlage der Arbeit,
welche in verschiedenster Weise für deren Inbesitznahme
erforderlich ist, entstehen. So besteht die Arbeit der
Inbesitznahme von Vögeln in der Jagd, die der Inbesitznahme
von Holz im Fällen von Bäumen, bei der Inbesitznahme von
Perlen und Korallen ist die Arbeit das Tauchen in die Tiefen
des Meeres, und bei der Inbesitznahme der elektrischen
Energie, die sich in der Kraft herabstürzender Wassermengen
verbirgt, ist es die Umwandlung dieser Kraft in elektrischen
Strom. So werden die “allgemein erlaubten“ Reichtümer durch
die Aufwendung von Arbeit, die zu deren Inbesitznahme
erforderlich ist, zum Eigentum einzelner Personen. Diese
Reichtümer können nicht ohne Arbeit zum privaten Eigentum
werden. Um zum Eigentum einer Person zu werden, genügt es
nicht, dass sie dieser in die Hände fallen, solange die Person
nicht eine positive Arbeit aufgewendet hat, um sie in Besitz
zu nehmen. So steht in der “Tadhkira“ von Allama al-Hilli
folgender Rechtstext: „Wenn das jedermann freigestellte
Wasser reichlich vorhanden ist, und etwas davon auf das
Eigentum einer Person fließt, dann gehört es dieser nicht,
genauso wenig, wie wenn Regen oder Schnee auf das Eigentum
einer Person fällt und dort bleibt, oder wenn ein Vogel in
deren Garten nistet, oder wenn auf deren Land eine Gazelle im
Schlamm stecken bleibt, oder wenn ein Fisch in deren Boot
fällt, das besagte Gut dadurch zu ihrem Eigentum wird, sondern
erst durch das Ergreifen und die Inbesitznahme.“
Und in dem Buch “al-Qawa´id“ von Allama al-Hilli heißt es zu
den Bestimmungen über die Jagd: „Die Jagdbeute wird noch
nicht zum Eigentum einer Person, indem sie auf deren Land im
Schlamm stecken bleibt, oder in ihrem Haus nistet, oder indem
ein Fisch in ihr Boot springt.“ Dies ist auch die
bevorzugte Auffassung bei den schafiitischen Rechtsgelehrten,
so wie Allama (Hilli) sie in der “Tadhkira“ zitiert.
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