(In Klammern gesetzte Teile sind
Erläuterungen von eslam.de)
Artikel 19
Iranische Bürger genießen unabhängig von ihrem Volksstamm
und ihrer Zugehörigkeit gleiche Rechte. Niemand soll wegen seiner Hautfarbe,
Sprache und ähnlicher Merkmale bevorzugt werden.
Artikel 20
Jedes Mitglied des Volkes, ungeachtet ob Frau oder Mann,
genießt gleichermaßen den Schutz des Gesetzes und, unter
Berücksichtigung islamischer Prinzipien, alle menschlichen, politischen,
wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte.
Artikel 21
Der Staat ist verpflichtet, die Rechte der Frauen auf allen
Ebenen unter Berücksichtigung der islamischen Prinzipien zu gewährleisten
und folgende Maßnahmen durchzuführen:
- Errichtung geeigneter Grundlagen zur Entwicklung der
Persönlichkeit der Frau und zur Wiederherstellung ihrer materiellen und
geistigen Rechte;
- Mutterschutz insbesondere während der Schwangerschaft
und der Kinderpflege und Schutz allein stehender Kinder;
- Bildung zuständiger Gerichte zum Schutze und Fortbestand
der Familie;
- Errichtung besonderer Versicherungen für Witwen, ältere
und allein stehender Frauen;
- Übergabe der Vormundschaft im Interesse der Kinder an
würdige Mütter, soweit kein gesetzlicher Vormund vorhanden ist.
Artikel 22
Die Würde, das Leben, das Eigentum, die Rechte, die Wohnung
und der Beruf des einzelnen sind unantastbar; Ausnahmen regelt das
Gesetz.
Artikel 23
Die Nachforschung der Gedanken ist verboten; niemand darf
aufgrund seiner Überzeugung angegriffen und bestraft werden.
Artikel 24
Die Meinungsfreiheit in Publikation und Presse wird
gewährleistet, es sei denn, die Grundlagen des Islam und die
Rechte der Öffentlichkeit werden beeinträchtigt. Einzelheiten regelt das Gesetz.
Artikel 25
Das Kontrollieren und Nichtzustellen von Briefen, das
Aufzeichnen und Offenlegen von Telefongesprächen, das Veröffentlichen der telex-
und telegrafischen Mitteilungen, die Zensur telegrafischer
Mitteilungen, ihre Nichtweiterleitung und ihre Nichtzustellung sowie das Abhören und jede
Art Nachforschungen sind verboten; Ausnahmen regelt das Gesetz.
Artikel 26
Parteien, Verbände, politische und berufliche Vereine,
islamische Vereine und Vereine der anerkannten religiösen Minderheiten sind
frei, vorausgesetzt, dass sie die Grundlagen der Unabhängigkeit, Freiheit,
nationalen Einheit, die islamischen Prinzipien und die Grundlagen der Islamischen
Republik nicht verletzen. Niemand darf daran gehindert oder
dazu gezwungen werden an diesen teilzunehmen.
Artikel 27
Das Veranstalten von Versammlungen und
Demonstrationen, ohne das Tragen von Waffen ist frei, vorausgesetzt, diese
verletzen nicht die islamischen Grundsätze.
Artikel 28
(1) Jeder hat das Recht den Beruf seiner Neigung zu wählen,
sofern dieser nicht dem Islam, dem öffentlichen Interesse oder
den Rechten anderer entgegen steht.
(2) Der Staat ist in Anbetracht des Bedürfnisses der
Gesellschaft nach vielfältigen Berufen verpflichtet, für alle
Individuen Beschäftigungsmöglichkeit und Chancengleichheit in
allen Berufen zu bereiten.
Artikel 29
(1) Alle haben das Recht auf soziale Sicherheit in Form von
Versicherung und dergleichen hinsichtlich Ruhestand,
Arbeitslosigkeit, Altenstand, Arbeitsunfähigkeit,
Obdachlosigkeit, Reisepannen und Unfälle sowie auf
gesundheitliche und medizinische Fürsorge.
(2) Der Staat ist verpflichtet, gemäß gesetzlicher
Bestimmungen aus den öffentlichen Einkünften und den
Einkünften aus Selbstbeteiligung obige Dienstleistungen und
finanzielle Unterstützungen für die einzelnen Bürger sicher zu
stellen.
Artikel 30
Der Staat ist verpflichtet, unentgeltliche Bildungs- und
Erziehungsmittel für die ganze Nation bis zum Oberschulabschluss bereitzustellen
und die Mittel zur Hochschulbildung, soweit es für die Selbstversorgung des
Landes erforderlich ist, unentgeltlich zu fördern.
Artikel 31
Jede iranische Familie und jeder Einzelne hat das Recht auf
eigenen Wohnraum entsprechend den persönlichen Bedürfnissen. Der Staat
ist verpflichtet, mit Priorität für die Bedürftigen, insbesondere
für Landbewohner und Arbeiter, die Grundlage zur Umsetzung dieses
Artikels zu schaffen.
Artikel 32
Niemand darf verhaftet werden, es sei denn aufgrund eines
gesetzlichen Gebotes und nach Maßgabe entsprechender
Verfahrensvorschriften. Bei einer Verhaftung muss dem
Beschuldigten unverzüglich der Gegenstand der Beschuldigung unter Angabe des Grundes
schriftlich zugestellt und erläutert werden. Die erste Untersuchungsakte muss innerhalb von 24 Stunden
an die zuständigen gerichtlichen Instanzen übergeben und das
Verfahren baldestmöglich eröffnet werden. Jeder Verstoß gegen
diesen Artikel wird nach dem Gesetz bestraft.
Artikel 33
Niemand darf von seinem Aufenthaltsort verbannt oder an der
Ansiedlung an seinem gewünschten Aufenthaltsort gehindert oder zu
einem anderen Aufenthaltsort gezwungen werden, es sei denn nach
Maßgabe
des Gesetzes in bestimmten Fällen.
Artikel 34
Der Zugang zur Rechtsprechung ist das unbestrittene Recht
jedes Bürgers. Jeder kann sich zur Erlangung seines Rechtes an die
zuständigen Gerichte wenden. Für alle Mitglieder des Volkes müssen Gerichte zur
Verfügung stehen und niemand darf davon abgehalten werden, sich an das für ihn
kraft Gesetzes zuständige Gericht zu wenden.
Artikel 35
Bei allen Gerichten haben die streitenden Parteien das
Recht, für sich einen Anwalt zu wählen. Falls sie nicht imstande sind, sich
einen Anwalt zu bestimmen, muss die Möglichkeit bereitet werden, einen Anwalt
für sie zu bestellen.
Artikel 36
Das Fällen eines Strafurteils und seine Vollstreckung
dürfen nur durch das zuständige Gericht und aufgrund des Gesetzes erfolgen.
Artikel 37
Die Grundannahme ist die Unschuld; niemand wird vor dem
Gesetz ais schuldig betrachtet, solange seine Schuld nicht vor dem zuständigen
Gericht erwiesen ist.
Artikel 38
Jede Art von Folter, um Geständnisse oder Informationen zu
erhalten, ist verboten. Das Zwingen einer Person zur Aussage, zum
Geständnis oder zum Schwur ist nicht zulässig. Aussagen, Geständnisse und
Schwüre solcher Art sind nichtig. Der Verstoß gegen diesen
Artikel wird nach gesetzlichen Vorschriften bestraft.
Artikel 39
Jegliche Beleidigung oder Entwürdigung einer Person, die
aufgrund des Gesetzes festgenommen und inhaftiert worden ist, eine
Gefängnisstrafe verbüßt oder verbannt worden ist, ist verboten und strafbar.
Artikel 40
Niemand darf sein Recht zum Schaden anderer oder gegen das
öffentliche Interesse ausüben.
Artikel 41
Die Staatsangehörigkeit zum Iran ist das unbestrittene Recht jedes iranischen Bürgers. Der Staat kann keinem Iraner die
Staatsangehörigkeit aberkennen, außer auf eigenen Antrag oder soweit er die
Staatsangehörigkeit eines anderen Landes annimmt.
Artikel 42
Im Rahmen des Gesetzes können ausländische Staatsangehörige
die iranische Staatsangehörigkeit erhalten. Die Aberkennung
der Staatsangehörigkeit solcher Personen ist nur dann möglich, wenn ihnen ein
anderer Staat die Staatsangehörigkeit verleiht oder wenn sie
es selbst
beantragen.