Kapitel 3
Rechte des Volkes Verfassung der Islamischen Republik Iran

(In Klammern gesetzte Teile sind Erläuterungen von eslam.de)

Artikel 19

Iranische Bürger genießen unabhängig von ihrem Volksstamm und ihrer Zugehörigkeit gleiche Rechte. Niemand soll wegen seiner Hautfarbe, Sprache und ähnlicher Merkmale bevorzugt werden.

Artikel 20

Jedes Mitglied des Volkes, ungeachtet ob Frau oder Mann, genießt gleichermaßen den Schutz des Gesetzes und, unter Berücksichtigung islamischer Prinzipien, alle menschlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte.

Artikel 21

Der Staat ist verpflichtet, die Rechte der Frauen auf allen Ebenen unter Berücksichtigung der islamischen Prinzipien zu gewährleisten und folgende Maßnahmen durchzuführen:

  1. Errichtung geeigneter Grundlagen zur Entwicklung der Persönlichkeit der Frau und zur Wiederherstellung ihrer materiellen und geistigen Rechte;
  2. Mutterschutz insbesondere während der Schwangerschaft und der Kinderpflege und Schutz allein stehender Kinder;
  3. Bildung zuständiger Gerichte zum Schutze und Fortbestand der Familie;
  4. Errichtung besonderer Versicherungen für Witwen, ältere und allein stehender Frauen;
  5. Übergabe der Vormundschaft im Interesse der Kinder an würdige Mütter, soweit kein gesetzlicher Vormund vorhanden ist.

Artikel 22

Die Würde, das Leben, das Eigentum, die Rechte, die Wohnung und der Beruf des einzelnen sind unantastbar; Ausnahmen regelt das Gesetz.

Artikel 23

Die Nachforschung der Gedanken ist verboten; niemand darf aufgrund seiner Überzeugung angegriffen und bestraft werden.

Artikel 24

Die Meinungsfreiheit in Publikation und Presse wird gewährleistet, es sei denn, die Grundlagen des Islam und die Rechte der Öffentlichkeit werden beeinträchtigt. Einzelheiten regelt das Gesetz.

Artikel 25

Das Kontrollieren und Nichtzustellen von Briefen, das Aufzeichnen und Offenlegen von Telefongesprächen, das Veröffentlichen der telex- und telegrafischen Mitteilungen, die Zensur telegrafischer Mitteilungen, ihre Nichtweiterleitung und ihre Nichtzustellung sowie das Abhören und jede Art Nachforschungen sind verboten; Ausnahmen regelt das Gesetz.

Artikel 26

Parteien, Verbände, politische und berufliche Vereine, islamische Vereine und Vereine der anerkannten religiösen Minderheiten sind frei, vorausgesetzt, dass sie die Grundlagen der Unabhängigkeit, Freiheit, nationalen Einheit, die islamischen Prinzipien und die Grundlagen der Islamischen Republik nicht verletzen. Niemand darf daran gehindert oder dazu gezwungen werden an diesen teilzunehmen.

Artikel 27

Das Veranstalten von Versammlungen und Demonstrationen, ohne das Tragen von Waffen ist frei, vorausgesetzt, diese verletzen nicht die islamischen Grundsätze.

Artikel 28

(1) Jeder hat das Recht den Beruf seiner Neigung zu wählen, sofern dieser nicht dem Islam, dem öffentlichen Interesse oder den Rechten anderer entgegen steht.

(2) Der Staat ist in Anbetracht des Bedürfnisses der Gesellschaft nach vielfältigen Berufen verpflichtet, für alle Individuen Beschäftigungsmöglichkeit und Chancengleichheit in allen Berufen zu bereiten.

Artikel 29

(1) Alle haben das Recht auf soziale Sicherheit in Form von Versicherung und dergleichen hinsichtlich Ruhestand, Arbeitslosigkeit, Altenstand, Arbeitsunfähigkeit, Obdachlosigkeit, Reisepannen und Unfälle sowie auf gesundheitliche und medizinische Fürsorge.

(2) Der Staat ist verpflichtet, gemäß gesetzlicher Bestimmungen aus den öffentlichen Einkünften und den Einkünften aus Selbstbeteiligung obige Dienstleistungen und finanzielle Unterstützungen für die einzelnen Bürger sicher zu stellen.

Artikel 30

Der Staat ist verpflichtet, unentgeltliche Bildungs- und Erziehungsmittel für die ganze Nation bis zum Oberschulabschluss bereitzustellen und die Mittel zur Hochschulbildung, soweit es für die Selbstversorgung des Landes erforderlich ist, unentgeltlich zu fördern.

Artikel 31

Jede iranische Familie und jeder Einzelne hat das Recht auf eigenen Wohnraum entsprechend den persönlichen Bedürfnissen. Der Staat ist verpflichtet, mit Priorität für die Bedürftigen, insbesondere für Landbewohner und Arbeiter, die Grundlage zur Umsetzung dieses Artikels zu schaffen.

Artikel 32

Niemand darf verhaftet werden, es sei denn aufgrund eines gesetzlichen Gebotes und nach Maßgabe entsprechender Verfahrensvorschriften. Bei einer Verhaftung muss dem Beschuldigten unverzüglich der Gegenstand der Beschuldigung unter Angabe des Grundes schriftlich zugestellt und erläutert werden. Die erste Untersuchungsakte muss innerhalb von 24 Stunden an die zuständigen gerichtlichen Instanzen übergeben und das Verfahren baldestmöglich eröffnet werden. Jeder Verstoß gegen diesen Artikel wird nach dem Gesetz bestraft.

Artikel 33

Niemand darf von seinem Aufenthaltsort verbannt oder an der Ansiedlung an seinem gewünschten Aufenthaltsort gehindert oder zu einem anderen Aufenthaltsort gezwungen werden, es sei denn nach Maßgabe des Gesetzes in bestimmten Fällen.

Artikel 34

Der Zugang zur Rechtsprechung ist das unbestrittene Recht jedes Bürgers. Jeder kann sich zur Erlangung seines Rechtes an die zuständigen Gerichte wenden. Für alle Mitglieder des Volkes müssen Gerichte zur Verfügung stehen und niemand darf davon abgehalten werden, sich an das für ihn kraft Gesetzes zuständige Gericht zu wenden.

Artikel 35

Bei allen Gerichten haben die streitenden Parteien das Recht, für sich einen Anwalt zu wählen. Falls sie nicht imstande sind, sich einen Anwalt zu bestimmen, muss die Möglichkeit bereitet werden, einen Anwalt für sie zu bestellen.

Artikel 36

Das Fällen eines Strafurteils und seine Vollstreckung dürfen nur durch das zuständige Gericht und aufgrund des Gesetzes erfolgen.

Artikel 37

Die Grundannahme ist die Unschuld; niemand wird vor dem Gesetz ais schuldig betrachtet, solange seine Schuld nicht vor dem zuständigen Gericht erwiesen ist.

Artikel 38

Jede Art von Folter, um Geständnisse oder Informationen zu erhalten, ist verboten. Das Zwingen einer Person zur Aussage, zum Geständnis oder zum Schwur ist nicht zulässig. Aussagen, Geständnisse und Schwüre solcher Art sind nichtig. Der Verstoß gegen diesen Artikel wird nach gesetzlichen Vorschriften bestraft.

Artikel 39

Jegliche Beleidigung oder Entwürdigung einer Person, die aufgrund des Gesetzes festgenommen und inhaftiert worden ist, eine Gefängnisstrafe verbüßt oder verbannt worden ist, ist verboten und strafbar.

Artikel 40

Niemand darf sein Recht zum Schaden anderer oder gegen das öffentliche Interesse ausüben.

Artikel 41

Die Staatsangehörigkeit zum Iran ist das unbestrittene Recht jedes iranischen Bürgers. Der Staat kann keinem Iraner die Staatsangehörigkeit aberkennen, außer auf eigenen Antrag oder soweit er die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes annimmt.

Artikel 42

Im Rahmen des Gesetzes können ausländische Staatsangehörige die iranische Staatsangehörigkeit erhalten. Die Aberkennung der Staatsangehörigkeit solcher Personen ist nur dann möglich, wenn ihnen ein anderer Staat die Staatsangehörigkeit verleiht oder wenn sie es selbst  beantragen.

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