(In Klammern gesetzte Teile sind
Erläuterungen von eslam.de)
Artikel 56
Das absolute Recht zur Regierung über die Welt und den
Menschen gebührt Allah, und er hat den Menschen zur Regierung über sein
eigenes soziales Schicksal befugt. Nichts und niemand kann dem Menschen
dieses göttliche Recht nehmen oder bestimmten Einzel- oder Gruppeninteressen
dienstbar machen. Das Volk übt dieses gottgegebene Recht entsprechend den
folgenden Artikeln aus (vgl.
Struktur der Verfassung).
Artikel 57
Die regierenden Gewalten in der Islamischen Republik Iran
sind Legislative, Exekutive und Judikative, die unter der
Aufsicht des absoluten Statthalter der Befehlsgewalt [wali-ul-amr] und
Islamischen Weltgemeinschaft [ummah] stehen, werden
gemäß den folgenden Artikeln dieses Gesetzes ausgeübt. Diese Gewalten
sind unabhängig voneinander.
Artikel 58
Die Ausübung der legislativen Gewalt obliegt der
Islamischen Beratungsversammlung, die aus den vom Volk gewählten
Vertretern besteht. Ihre Beschlüsse werden nach dem Durchlauf derjenigen
Verfahrensstufen, die in den folgenden Grundsätzen dargestellt sind, der exekutiven und
der judikativen Gewalt zur Durchführung übermittelt.
Artikel 59
In schwerwiegenden wirtschaftlichen, politischen, sozialen
und kulturellen Fragen kann die Ausführung der legislativen
Gewalt im Wege einer Volksbefragung und durch Volksabstimmung stattfinden.
Dem entsprechenden Antrag müssen Zweidrittel aller
Abgeordneten zustimmen.
Artikel 60
Die exekutive Gewalt obliegt dem Präsidenten der Republik
und den Ministern, außer in den Fällen, die in diesem Gesetz unmittelbar
der Islamischen Führung überlassen worden sind.
Artikel 61
Die Ausübung der judikativen Gewalt obliegt den Gerichten,
die entsprechend den islamischen Prinzipien aufgebaut werden und sich
mit der Lösung der Rechtsstreitigkeiten, dem Schutz der allgemeinen
Rechte, der Verbreitung und Durchführung der Gerechtigkeit sowie der
Aufrechterhaltung der göttlichen Vorschriften befassen.