(In Klammern gesetzte Teile sind
Erläuterungen von eslam.de)
Artikel 107
(1) Nach dem Ableben des herausragenden
Vorbild der Nachahmung, dem
großen Oberhaupt der weltweiten islamischen Revolution und dem Begründer der
Islamischen Republik Iran, dem geehrten
Groß-Ajatollah
Imam Chomeini, möge Gott seine edle Seele heiligen, der als
Vorbild der Nachahmung und Oberhaupt von
einer entscheidenden Mehrheit des Volkes anerkannt und akzeptiert war, soll die
Ernennung des Oberhauptes der vom Volk gewählten
Expertenversammlung [madschlis-e-chobregaan] übertragen werden (vgl.
Struktur der Verfassung).
Diese Experten werden bezüglich der Verdienste aller
qualifizierten Rechtsgelehrten, die die in
Artikel 5 und
Artikel 109 spezifizierten Qualifikationen
erfüllen, überprüfen und beraten. Im Falle, dass sie jemanden finden, der in islamischen
Vorschriften und den Inhalten des islamischen Rechts sowie in
politischen und sozialen Fragen gelehrt ist oder allgemeine Popularität
genießt oder eine besondere herausragende Position
hinsichtlich der in
Artikel
109 genannten Eigenschaften hat, wird er zum Oberhaupt bestimmt. Andernfalls
werden sie einen von ihnen zum Oberhaupt wählen. Das so von
der Expertenversammlung bestimmte (oder gewählte) Oberhaupt
wird die Statthalterschaft der Befehlgewalt und alle daraus erwachsenden
Verantwortlichkeiten übernehmen.
(2) Das Oberhaupt ist vor dem Gesetz allen Bürgern gleich.
Artikel 108
Das Gesetz über die Anzahl der Experten und die von ihnen
zu erfüllenden Voraussetzungen sowie das Verfahren für ihre Wahl und die
Geschäftsordnung für ihre Sitzungen während der ersten Wahlperiode
werden durch die islamischen Rechtsgelehrten des ersten
Wächterrates erarbeitet, mit der Mehrheit ihrer Stimmen beschlossen und zur endgültigen
Genehmigung dem Oberhaupt der Revolution vorgelegt. Jede spätere Änderung und
Neufassung dieses Gesetzes oder Formulierung anderer
Vorschriften liegt in der Zuständigkeit der Expertenversammlung.
Artikel 109
(1) Die Voraussetzungen und Eigenschaften für das Oberhaupt sind:
- Die zur Erstellung von Rechtsgutachten in verschiedenen
Bereichen des islamischen Rechts notwendige Gelehrtheit,
-
Gerechtigkeit, und
Gottesehrfurcht, die für die Führung
der
Islamische Weltgemeinschaft [ummah] erforderlich ist,
- eine vernünftige politische und gesellschaftliche
Weitsicht, Besonnenheit, Tapferkeit, administrative
Fertigkeiten und adäquate Führungsfähigkeiten.
(2) Sollten mehrere Personen diese Erfordernisse erfüllen, wird
der mit der größeren Weitsicht in rechtlichen und politischen
Angelegenheiten der Vorzug gegeben.
Artikel 110
(1) Pflichten und Befugnisse des islamischen Oberhauptes:
- Festlegen der allgemeinen politischen Richtlinien der
Islamischen Republik Iran nach Beratung mit dem
Schlichterrat zur Festlegung
des Interesses der islamischen Ordnung.
- Aufsicht der richtigen Durchführung der allgemeinen
Politik der Regierung.
- Herausgabe von Erlassen für nationale Volksabstimmungen.
- Oberbefehl über die bewaffneten Streitkräfte.
- Erklärung von Krieg und Frieden und Mobilmachung der
bewaffneten Streitkräfte.
- Ernennung, Entlassung und Annahme des Rücktritts von:
- den Rechtsgelehrten des Wächterrats;
- dem Oberhaupt der Justiz;
- dem Leiter von Rundfunk und Fernsehen der Islamischen
Republik Iran;
- dem Chef des Generalstabs;
- dem Oberkommandierenden des Korps der Islamischen
Revolutionswächter;
- die Befehlshaber der bewaffneten Streitkräfte und der
Polizei;
- Lösung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den drei
Staatsgewalten und Regulierung ihrer Beziehungen.
- Lösung von Problemen, die mit konventionellen Mitteln
nicht lösbar sind, durch den Schlichterrat.
- Unterzeichnung der Ernennungsurkunde des Präsidenten nach
seiner Wahl durch das Volk. Die Eignung der
Präsidentschaftskandidaten in Bezug auf die in diesem Gesetz erwähnten Voraussetzungen muss vor
der Wahl durch den Wächterrat und in der ersten Wahlperiode durch
das islamische Oberhaupt bestätigt werden;
- Absetzung des Präsidenten der Republik unter
Berücksichtigung der Interessen des Landes nach dem Urteil des Obersten
Gerichtshofes des Landes über die Verletzung seiner
gesetzlichen Pflichten oder nach einem Misstrauensvotum
durch die Islamische Beratungsversammlung auf der
Grundlage von
Artikel 89.
- Begnadigung oder Minderung des Strafmaßes Verurteilter nach dem Vorschlag des Leiters der Justiz.
(2) Das Oberhaupt kann Teile seiner Aufgaben und Autorität an eine
andere Person übertragen.
Artikel 111
(1) Falls das Islamische Oberhaupt nicht mehr imstande ist, seine
gesetzlichen Pflichten zu erfüllen, oder falls er eine der in
Artikel 5 oder
Artikel
109 erwähnten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, oder
falls
bekannt wird, dass er diese ursprünglich nicht besaß, wird er seines Amtes
enthoben. Die Entscheidung hierüber treffen die im
Artikel 108
erwähnten Experten.
(2) Im Falle des Ablebens, des Rücktritts vom Amt oder der
Amtsenthebung des islamischen Oberhauptes wird die Expertenversammlung die Ernennung eines neuen islamischen
Oberhauptes zügig durchführen. Während dieser
Zeit wird ein Rat, der sich aus dem Präsidenten, dem Leiter
der Judikative und einem Juristen aus dem Wächterrat auf
Beschluss des Schlichterrates provisorisch die Pflichten des
islamischen Oberhauptes übernehmen. Im Falle, dass einer von
ihnen nicht in der Lage ist, diese Pflichten zu erfüllen, aus
welchem Grund auch immer, wird vom Schlichterrat eine andere Person bestimmt unter gebührender Berücksichtigung einer
Mehrheit von Juristen im (provisorischen Islamischen Führungs-)rat.
(3) Dieser Rat wird die Aufgabe des Oberhauptes im Hinblick auf die
Absätze 1, 2, 3, 5 und 10 und Abschnitte d, e und f des Absatzes 6
im Artikel 110
ausführen mit Zustimmung von Dreiviertel der Mitglieder des
Schlichterrates.
(4) Wenn das Oberhaupt vorübergehend nicht imstande ist,
aufgrund von Krankheit oder einem anderen Ereignis, die
Pflichten des islamischen Oberhauptes auszuüben, wird der in
diesem Artikel erwähnte (provisorische) Rat seine Pflichten
(übergangsweise) wahrnehmen.
Artikel 112
(Der Schlichterrat heißt eigentlich: Versammlung zur
Festigung des Interesses der islamischen Ordnung)
(1) Der Schlichterrat wird auf Anordnung des islamischen
Oberhauptes einberufen, um
zu entscheiden, was am zweckdienlichsten ist, in dem Fall in
dem der Wächterrat eine von
der Islamischen Beratungsversammlung gebilligte Gesetzesvorlage als in
Widerspruch zu den Grundsätzen des
islamischen Rechts [scharia] oder der Verfassung erachtet
und die Islamischen Beratungsversammlung (dennoch) nicht in der Lage ist, auf der Grundlage nationaler
Zweckdienlichkeit die Zufriedenheit des Wächterrates sicherzustellen. Der Schlichterrat wird ebenfalls einberufen, um über jede
Frage zu beraten, die ihr vom Oberhaupt weitergegeben wird
oder auf seine in der Verfassung erwähnten Pflichten bezogen ist.
(2) Die ständigen und übergangsweisen Mitglieder dieses Rates
werden vom islamischen Oberhaupt bestimmt.
(3) Die auf den Rat bezogenen Bestimmungen sollen von seinen
Mitgliedern formuliert und gebilligt und vom islamischen
Oberhaupt
bestätigt werden.