Zum Thema siehe auch:
Verfassung von Medina.Im Namen Gottes, des Gnädigen,
des Barmherzigen
1. Dies ist ein Abkommen des
Gesandten Allahs zwischen den
Gläubigen und
Muslimen von den
Quraisch und den Leuten von
Yathrib und denen, die sich unter ihnen aufhalten und sich
ihnen angeschlossen haben und ihnen im Kampf zur Seite stehen.
2. Diese bilden eine einige Gemeinschaft, die sich von den
übrigen Menschen unterscheidet.
3. Die Auswanderer vom Stamm der
Quraisch sollen für ihren Bereich verantwortlich sein, in
gegenseitiger Zusammenarbeit ihre
Entschädigungszahlung [diyya] zahlen und ihre Gefangenen
auslösen, in Güte und Gerechtigkeit unter den Gläubigen.
4. bis 11. (nach jedem Stamm folgt derselbe Wortlaut) Und
die
Bani Auf, und die
Banu Haritha ..., und die Banu Sa‘ida..., und die Banu
Dschuscham ..., und die
Banu Nadschar ..., und die Banu ‘Amr
b. Auf ..., und die Banu Nabit..., und die
Banu Aus sollen für ihren Bereich verantwortlich sein und
in gegenseitiger Zusammenarbeit ihre
Entschädigungszahlung [diyya] zahlen, wie bisher üblich,
und jede Gruppe soll ihre Gefangenen auslösen, in Güte und
Gerechtigkeit unter den Gläubigen.
12. a) Die Gläubigen sollen keinen Schuldner unter sich im
Stich lassen, sondern ihm helfen, sein Lösegeld oder seine
Entschädigungszahlung [diyya] nach Billigkeit zu zahlen.
b) Kein Gläubiger soll gegen den Schutzbefohlenen eines
Gläubigen ohne dessen Einverständnis eine Feindschaft
eröffnen.
13. Die gottesfürchtigen Muslime erheben ihre Hand gegen
jeden unter ihnen, der Unrecht tut oder versucht,
Ungerechtigkeit, Sünde, Feindschaft oder Verbrechen unter den
Gläubigen zu verbreiten. Ihrer aller Hände sollen gegen ihn
erhoben sein, selbst wenn es der Sohn eines der Ihrigen sein
sollte.
14. Kein Gläubiger tötet einen Gläubigen eines Ungläubigen
wegen
15. Allahs Schutz ist einheitlich; der Geringste unter
ihnen überträgt die Verpflichtung dazu auf alle anderen. Und
die Gläubigen sind untereinander Bündnispartner und Beschützer
gegenüber Feinden.
16. Wer von den Juden uns folgt, der soll Hilfe und
Unterstützung erhalten; weder soll er unterdrückt werden noch
soll man jemandem gegen ihn beistehen.
17. Der Friede der Gläubigen ist einheitlich. Ein Gläubiger
schließt keinen Frieden ohne Rücksicht auf andere Gläubige
beim Kampf in Allahs Weg, es sei denn, er wäre für alle gleich
und verbindlich.
18. Jede Abteilung, die mit uns kämpft, soll abwechselnd
abgelöst werden.
19. Die Gläubigen vergelten füreinander das Blut, das in
Allahs Weg vergossen wurde.
20. a) Die gottesfürchtigen Gläubigen sollen die beste und
geradeste Führung befolgen.
b) Kein Götzendiener soll einem oder unterstützt einen
Ungläubigen gegen einen Gläubigen. (Gemeint sind außerhalb des
Vertrags stehende Ungläubige.)
21 Wenn jemand absichtlich einen Gläubigen tötet und dies
offenkundig ist, unterliegt er der Vergeltung, es sei denn,
der Bevollmächtige des Getöteten ist mit der Zahlung einer
Entschädigungszahlung [diyya] einverstanden. Die Gläubigen
sind hiefür verantwortlich, und es ist ihnen nichts andres
erlaubt, als dieses durchzuführen.
22. Einem Gläubigen, der sich mit diesem Vertrag
einverstanden erklärt hat und an Allah und den jüngsten Tag
glaubt, ist es nicht erlaubt, einem Mörder zu helfen oder ihn
zu schützen. Wer einem solchen hilft oder Schutz gewährt, auf
dem liegt Allahs Fluch und Sein Zorn am Tag der Auferstehung,
und weder Ausgleich noch Wiedergutmachung werden von ihm
angenommen.
23. Und wenn ihr über irgendetwas uneinig seid, dann wendet
euch damit zu Allah und zu Muhammad.
24.Die Juden tragen ihre Unkosten zusammen mit den
Muslimen, solange sie mit ihnen gemeinsam kämpfen.
25. Die Juden von den Bani Auf bilden eine Gemeinschaft mit
den Gläubigen. Die Juden haben ihre Religion und die Muslime
die ihrige. Dies gilt für ihre Schutzbürger wie für sie
selbst, es sei denn, jemand begeht Unrecht oder Übertretung;
denn ein solcher schadet nur sich selbst und seinen
Angehörigen.
26. bis 31. (nach jedem Stamm folgt derselbe Wortlaut,
Anm.) Und die Juden der
Banu Nadhir ... , und die Juden der
Banu Haritha..., und die Juden der Bani Sa‘ida..., und die
Juden der Bani Dschuschan..., und die Juden der
Banu Aus ..., und die Juden der Banu Tha‘laba sollen die
gleichen Rechte und Pflichten haben wie die Juden der Bani
Auf. Wer jedoch Unrecht oder Übertretung begeht, der schadet
nur sich selbst und seinen Angehörigen.
32. Die Dschafnah sind ein Zweig des Stammes Tha‘laba und
wie diese selbst.
33. Und die Banu Schutaiba sollen die gleichen Rechte und
Pflichten haben wie die Juden der Bani Auf, und es soll
Gerechtigkeit geben und keine Übertretung.
34. Die Schutzbürger der Tha‘laba sollen die gleichen
Rechte und Pflichten haben wie diese selbst.
35. Die Untergruppierungen der Juden sollen die gleichen
Rechte und Pflichten haben wie diese selbst.
36. a) Außer mit der Erlaubnis Muhammads soll niemand von
ihnen in den Kampf ziehen.
b) Niemand soll gehindert werden, Verletzungen zu
vergelten. Wer tötet, ist mitsamt seinen Angehörigen dafür
verantwortlich, es sei denn, der Getötete hätte angegriffen.
Allah ist mit denen, die daran festhalten.
37. a) Die Juden sollen ihre Unkosten bestreiten und die
Muslime die ihrigen, und sie sollen einander unterstützen
gegen jeden, der gegen die Partner dieses Vertrages Krieg
führt. Zwischen ihnen soll es Beratung und freundschaftliche
Ermahnung und tugendhafte — keine sündhafte — Zusammenarbeit
geben.
b) Niemand soll die Sache seines Verbündeten sabotieren, und
den Unterdrückten soll geholfen werden.
38. Die Juden tragen ihre Unkosten zusammen mit den
Gläubigen, solange sie gemeinsam kämpfen.
39. Das Tal von
Yathrib ist für die Mitunterzeichner dieses Vertrages
unverletzlich.
40. Der Schutzbürger hat die gleiche Stellung wie das
eigentliche Stammesmitglied; es soll weder Schaden zugefügt
noch Verbrechen begangen werden.
41. Ohne das Einverständnis der Zuständigen soll keine
Unverletzlichkeit gewährt werden.
42. Was zwischen den Partnern dieses Abkommens an
Mordfällen und Streitigkeiten geschieht, so dass davon Unheil
befürchtet werden muss, das soll Allah und Muhammad, Allahs
Gesandtem, Allahs Segen und Friede sei mit ihm, zur
Entscheidung vorgelegt werden. Allah ist mit jedem, der dieses
Abkommen mit Vorsicht und Sorgfalt befolgt.
43. Kein Schutz wird den (feindlich gesonnen) Quraisch oder
ihren Helfern gewährt.
44. Und die Bündnispartner sollen einander gegen alle
beistehen, die
Yathrib überfallen.
45. a) Wenn sie (die Juden) aufgerufen werden, Frieden zu
halten und daran teilzuhaben, dann halten sie ihn und haben
daran teil. Wenn sie die Gläubigen gleichermaßen auffordern,
so ist das Gleiche für die Gläubigen verbindlich. Ausgenommen
ist, wer sich der Religion willen im Krieg befindet.
b) Auf jedem liegt die Verantwortung für die Sache, die ihn
betrifft.
46. Die Juden von al-Aus, sowohl Schutzbürger als auch sie
selbst, sollen die gleichen Rechte und Pflichten haben wie die
Parteien dieses Abkommens. Es soll tugendhafte, keine
sündhafte Zusammenarbeit bestehen. Wer Schuld auf sich lädt,
trägt sie selbst. Und Allah wacht darüber, dass dieses
Abkommen gewissenhaft befolgt wird.
47. Dieses Abkommen soll keinen Unterdrücker oder
Übertreter schützen. Wer auszieht, soll Sicherheit genießen,
mit Ausnahme dessen, der Unrecht und Übertretung begeht. Allah
schützt alle, die dieses Abkommen sorgfältig beachten, und
Muhammad ist Allahs Gesandter — Allahs Segen und Friede sei
mit ihm.