Verfassung von Medina
  Verfassung von Medina (Wortlaut)

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Zum Thema siehe auch: Verfassung von Medina.

Im Namen Gottes, des Gnädigen, des Barmherzigen

1. Dies ist ein Abkommen des Gesandten Allahs zwischen den Gläubigen und Muslimen von den Quraisch und den Leuten von Yathrib und denen, die sich unter ihnen aufhalten und sich ihnen angeschlossen haben und ihnen im Kampf zur Seite stehen.

2. Diese bilden eine einige Gemeinschaft, die sich von den übrigen Menschen unterscheidet.

3. Die Auswanderer vom Stamm der Quraisch sollen für ihren Bereich verantwortlich sein, in gegenseitiger Zusammenarbeit ihre Entschädigungszahlung [diyya] zahlen und ihre Gefangenen auslösen, in Güte und Gerechtigkeit unter den Gläubigen.

4. bis 11. (nach jedem Stamm folgt derselbe Wortlaut) Und die

Bani Auf, und die Banu Haritha ..., und die Banu Sa‘ida..., und die Banu Dschuscham ..., und die Banu Nadschar ..., und die Banu ‘Amr b. Auf ..., und die Banu Nabit..., und die Banu Aus sollen für ihren Bereich verantwortlich sein und in gegenseitiger Zusammenarbeit ihre Entschädigungszahlung [diyya] zahlen, wie bisher üblich, und jede Gruppe soll ihre Gefangenen auslösen, in Güte und Gerechtigkeit unter den Gläubigen.

12. a) Die Gläubigen sollen keinen Schuldner unter sich im Stich lassen, sondern ihm helfen, sein Lösegeld oder seine Entschädigungszahlung [diyya] nach Billigkeit zu zahlen.
b) Kein Gläubiger soll gegen den Schutzbefohlenen eines Gläubigen ohne dessen Einverständnis eine Feindschaft eröffnen.

13. Die gottesfürchtigen Muslime erheben ihre Hand gegen jeden unter ihnen, der Unrecht tut oder versucht, Ungerechtigkeit, Sünde, Feindschaft oder Verbrechen unter den Gläubigen zu verbreiten. Ihrer aller Hände sollen gegen ihn erhoben sein, selbst wenn es der Sohn eines der Ihrigen sein sollte.

14. Kein Gläubiger tötet einen Gläubigen eines Ungläubigen wegen

15. Allahs Schutz ist einheitlich; der Geringste unter ihnen überträgt die Verpflichtung dazu auf alle anderen. Und die Gläubigen sind untereinander Bündnispartner und Beschützer gegenüber Feinden.

16. Wer von den Juden uns folgt, der soll Hilfe und Unterstützung erhalten; weder soll er unterdrückt werden noch soll man jemandem gegen ihn beistehen.

17. Der Friede der Gläubigen ist einheitlich. Ein Gläubiger schließt keinen Frieden ohne Rücksicht auf andere Gläubige beim Kampf in Allahs Weg, es sei denn, er wäre für alle gleich und verbindlich.

18. Jede Abteilung, die mit uns kämpft, soll abwechselnd abgelöst werden.

19. Die Gläubigen vergelten füreinander das Blut, das in Allahs Weg vergossen wurde.

20. a) Die gottesfürchtigen Gläubigen sollen die beste und geradeste Führung befolgen.
b) Kein Götzendiener soll einem oder unterstützt einen Ungläubigen gegen einen Gläubigen. (Gemeint sind außerhalb des Vertrags stehende Ungläubige.)

21 Wenn jemand absichtlich einen Gläubigen tötet und dies offenkundig ist, unterliegt er der Vergeltung, es sei denn, der Bevollmächtige des Getöteten ist mit der Zahlung einer Entschädigungszahlung [diyya] einverstanden. Die Gläubigen sind hiefür verantwortlich, und es ist ihnen nichts andres erlaubt, als dieses durchzuführen.

22. Einem Gläubigen, der sich mit diesem Vertrag einverstanden erklärt hat und an Allah und den jüngsten Tag glaubt, ist es nicht erlaubt, einem Mörder zu helfen oder ihn zu schützen. Wer einem solchen hilft oder Schutz gewährt, auf dem liegt Allahs Fluch und Sein Zorn am Tag der Auferstehung, und weder Ausgleich noch Wiedergutmachung werden von ihm angenommen.

23. Und wenn ihr über irgendetwas uneinig seid, dann wendet euch damit zu Allah und zu Muhammad.

24.Die Juden tragen ihre Unkosten zusammen mit den Muslimen, solange sie mit ihnen gemeinsam kämpfen.

25. Die Juden von den Bani Auf bilden eine Gemeinschaft mit den Gläubigen. Die Juden haben ihre Religion und die Muslime die ihrige. Dies gilt für ihre Schutzbürger wie für sie selbst, es sei denn, jemand begeht Unrecht oder Übertretung; denn ein solcher schadet nur sich selbst und seinen Angehörigen.

26. bis 31. (nach jedem Stamm folgt derselbe Wortlaut, Anm.) Und die Juden der Banu Nadhir ... , und die Juden der Banu Haritha..., und die Juden der Bani Sa‘ida..., und die Juden der Bani Dschuschan..., und die Juden der Banu Aus ..., und die Juden der Banu Tha‘laba sollen die gleichen Rechte und Pflichten haben wie die Juden der Bani Auf. Wer jedoch Unrecht oder Übertretung begeht, der schadet nur sich selbst und seinen Angehörigen.

32. Die Dschafnah sind ein Zweig des Stammes Tha‘laba und wie diese selbst.

33. Und die Banu Schutaiba sollen die gleichen Rechte und Pflichten haben wie die Juden der Bani Auf, und es soll Gerechtigkeit geben und keine Übertretung.

34. Die Schutzbürger der Tha‘laba sollen die gleichen Rechte und Pflichten haben wie diese selbst.

35. Die Untergruppierungen der Juden sollen die gleichen Rechte und Pflichten haben wie diese selbst.

36. a) Außer mit der Erlaubnis Muhammads soll niemand von ihnen in den Kampf ziehen.

b) Niemand soll gehindert werden, Verletzungen zu vergelten. Wer tötet, ist mitsamt seinen Angehörigen dafür verantwortlich, es sei denn, der Getötete hätte angegriffen. Allah ist mit denen, die daran festhalten.

37. a) Die Juden sollen ihre Unkosten bestreiten und die Muslime die ihrigen, und sie sollen einander unterstützen gegen jeden, der gegen die Partner dieses Vertrages Krieg führt. Zwischen ihnen soll es Beratung und freundschaftliche Ermahnung und tugendhafte — keine sündhafte — Zusammenarbeit geben.
b) Niemand soll die Sache seines Verbündeten sabotieren, und den Unterdrückten soll geholfen werden.

38. Die Juden tragen ihre Unkosten zusammen mit den Gläubigen, solange sie gemeinsam kämpfen.

39. Das Tal von Yathrib ist für die Mitunterzeichner dieses Vertrages unverletzlich.

40. Der Schutzbürger hat die gleiche Stellung wie das eigentliche Stammesmitglied; es soll weder Schaden zugefügt noch Verbrechen begangen werden.

41. Ohne das Einverständnis der Zuständigen soll keine Unverletzlichkeit gewährt werden.

42. Was zwischen den Partnern dieses Abkommens an Mordfällen und Streitigkeiten geschieht, so dass davon Unheil befürchtet werden muss, das soll Allah und Muhammad, Allahs Gesandtem, Allahs Segen und Friede sei mit ihm, zur Entscheidung vorgelegt werden. Allah ist mit jedem, der dieses Abkommen mit Vorsicht und Sorgfalt befolgt.

43. Kein Schutz wird den (feindlich gesonnen) Quraisch oder ihren Helfern gewährt.

44. Und die Bündnispartner sollen einander gegen alle beistehen, die Yathrib überfallen.

45. a) Wenn sie (die Juden) aufgerufen werden, Frieden zu halten und daran teilzuhaben, dann halten sie ihn und haben daran teil. Wenn sie die Gläubigen gleichermaßen auffordern, so ist das Gleiche für die Gläubigen verbindlich. Ausgenommen ist, wer sich der Religion willen im Krieg befindet.
b) Auf jedem liegt die Verantwortung für die Sache, die ihn betrifft.

46. Die Juden von al-Aus, sowohl Schutzbürger als auch sie selbst, sollen die gleichen Rechte und Pflichten haben wie die Parteien dieses Abkommens. Es soll tugendhafte, keine sündhafte Zusammenarbeit bestehen. Wer Schuld auf sich lädt, trägt sie selbst. Und Allah wacht darüber, dass dieses Abkommen gewissenhaft befolgt wird.

47. Dieses Abkommen soll keinen Unterdrücker oder Übertreter schützen. Wer auszieht, soll Sicherheit genießen, mit Ausnahme dessen, der Unrecht und Übertretung begeht. Allah schützt alle, die dieses Abkommen sorgfältig beachten, und Muhammad ist Allahs Gesandter — Allahs Segen und Friede sei mit ihm.

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