Erstes Buch
Die Jasa.
Tschengischan's Politik, deren Hauptaugenmerk die
Versöhnung feindlicher Stämme und die engere Verbindung mit
freundlichen mittels Verschwägerung, erhellt schon aus dem
Erzählten; aber seine bürgerliche Gesetzgebung und seine
Staatseinrichtungen erfordern noch besondere Beleuchtung. Er
ist der Gesetzgeber seines Volkes. Aus den bisherigen
europäischen Geschichtschreibern mongolischer Geschichte ist
nur die bürgerliche Gesetzgebung desselben, d. i. die Jasa,
bekannt, aber in Wassaf, dem Livius der persischen
Geschichtschreibung, welcher, berühmt unter dem Namen des
Lobredners der Majestät, schon anderthalb Jahrhunderte nach
Tschengischan, zu Ende des dreizehnten Jahrhunderts der
christlichen Zeitrechnung und zu Anfang des vierzehnten,
schrieb, und aus der grossen Sammlung von Staatsschreiben,
welche ein halbes Jahrhundert später der Staatssekretär
Mohammed Hinduschah, beigenannt die Sonne des Stylisten, für
Schah Oweis Behadirchan, den zweiten Herrscher der zweiten
Dynastie der Ilchane (deren Gründer sein Vater, der grosse
Hasan), aus den Archiven zusammentrug, lernen wir auch die
besonderen Namen der Gerichtsordnung und des Militärcodex
kennen. Die erste, nach welcher den Oberrichtern das Recht zu
sprechen in ihren Bestallungsdiplomen eingeschärft ward, hiess
Kutatgu bilik Tschengischani, d. i. das Kutadische
Tschengischanische überlieferte Wort; denn unter dem Titel von
Bilik gibt Reschideddin neun und zwanzig überlieferte Worte
Tschengischan's, und Kutat (oder Kitad) ist der Name der
Familie Tschengischan's; den Namen des Militärcodex hat nur
Wassaf aufbewahrt; derselbe hiess: Tumendschin, d. i. wovor
man sich zu hüten; dieses ging, sowie das Bilik, unmittelbar
von Tschengischan selbst aus, aber an der Jasa hatte die
Weisheit seines Sohnes Dschagatai grossen Antheil. Da die
einige und zwanzig Punkte des ersten und des zweiten bereits
bekannt gemacht worden, so genügen hier ein Paar Federstriche
zum Umrisse des Geistes der Gesetzgebung Tschengischan's.
Häufige Todesstrafe und Prügel waren die Sanction derselben,
die Todesstrafe nicht nur auf Verbrechen, sondern auch auf
Unsittlichkeit und auf die Verletzung abergläubischer Sitte
gesetzt; so wurde der überwiesene Lügner, Zauberer, der,
welcher bei Donnerwetter badete, und wer ins Wasser oder auf
Asche pisste, mit dem Tode bestraft; den Prügeln, womit
vorzüglich die Uebertretung der Kriegszucht bestraft ward,
waren auch die Prinzen des Geblüts unterworfen, und dieselben
entehrten nicht; ihre Zahl immer ungleich, von drei, fünf,
sieben bis sieben und siebzig. Die grösste politische Tugend
der Mongolen die blindeste Unterwürfigkeit in den Willen des
Herrschers, indem nur Einer der Herr und alle Anderen Sklaven;
Nichts von Geburt aus, oder wenn auch durch diese und durch
Stammverwandtschaft geadelt und zu Würden erhoben, wieder
Nichts vor des Herrschers Allmacht; die zweite Tugend
schweinische Unreinigkeit, indem es ihnen verboten, ihre
Kleider zu waschen, die sie auf dem Leibe tragen mussten, bis
sie ihnen in Stücken abfielen, also gerade das Gegentheil
jüdischer und moslimischer Gesetzgebung, wovon jene zwischen
Reinem und Unreinem so genau unterscheidet, diese wiederholtes
Waschen zur Pflicht macht. Gastfreundschaft war geboten, doch
durfte keiner zum Mahle niedersitzen, ohne dazu geladen zu
seyn, keiner auf Kosten seiner Tischgenossen schlemmen; Titel
und Phrasen waren untersagt, selbst der Kaan durfte nicht
anders als bei seinem Namen angeredet werden; ein persischer
Sekretär, welcher das im Namen Tschengischan's an eine
belagerte Stadt erlassene Aufforderungsschreiben mit Floskeln
ausgeschmückt, büsste dieselben mit seinem Leben. Alle Mädchen
und Frauen der Mongolen standen dem Herrscher zu Gebot; die
Tarchanen, d. i. Freiherren, waren von allen Steuern befreit
und hatten zu jeder Stunde freien Zutritt zum Kaan. Die
Erbfolge in der Familie Tschengischan's war durch die Jasa,
welche hievon die Brüder Dschudschi Kasar's ausschloss und die
Herrschaft dem Uluse Ogotai's, des zweiten Sohnes, zusprach,
festgesetzt, aber die Verkündung der Thronbesteigung musste
auf einem Kurultai, d. i. einem Landtage, feierlich vollzogen
werden. Der erste und grösste Hofdienst war der des
Oberstjägermeisters, denn die Jagd als Vorspiel und Vorübung
des Kriegs vertrat die Stelle der Bildung und Erziehung, da
das Handwerk und die Kunst der Mongolen nur Krieg und
Verheerung. |