Viertes Buch
Verleihung der Befehlshaberschaften.
Abaka wollte bis zur Ankunft der Bestätigung Kubilai's
nicht auf dem Throne, sondern nur auf einem lehnlosen Stuhle
sitzen; aber er traf nichtsdestoweniger alle Massregeln und
Anordnungen der Herrschaft als Chan, Ilchan, Schah und
Padischah, d. i. als Herr, Landesfürst, König und Monarch.
Nachdem er die Prinzen und Prinzessinnen, die Nujane und Emire
der Tomane (der Zehntausenden), der Hesare und Ssade
(Tausender und Hunderter) mit Geschenken überhäuft, flogen in
alle Gegenden Boten mit der Nachricht seines
Regierungsantrittes und mit Befehlen für Bestätigung und
Aufrechthaltung der Jasa Tschengischan's und Hulagu's im
strengsten Sinne; dann vertheilte er die Befehlshaberschaften
der Heere und die Statthalterschaften des Reichs. Dem Bruder
Jaschmut wurde mit wohlgerüstetem Heere die Huth der
nördlichen Gränze gegen Derbend, Schirwan, Moghan bis an die
Gränze des Altai; dem Bruder Tuktin die Huth der östlichen
Gränze von Masenderan und Chorasan bis an den Oxus anvertraut.
Der Bitekdschi (Staatssekretär) Tughu, der Sohn Ilkai Nujan's,
und Tudan, der Bruder Sundschak Nujan's (der Ahnherr des zu
Ende dieser Geschichte als ein grosser Charakter auftretenden
Emirs Tschoban), wurden nach Rum gesendet, wo sie später von
den Emiren Semaghar und Kehurkai abgelöset wurden. Dutai Nujan
wurde nach Diarbekr und Dijar Rebiaa an die syrische Gränze
befehligt, die militärische Aufsicht Georgiens dem Schiramun,
dem Sohne Dschurmaghun's, des vormaligen Befehlshabers in
Persien, die von Bagdad und Fars dem Sundschak Nujan
übertragen; die Verwaltung der Krongüter erhielt Baltadschu
Aga und die der Pachten Arghunaga. Zur obersten Würde des
Wesirs als Leiter und Herrn des Diwans zu Tebris wurde
Schemseddin Mohammed von Dschuwein und zu seinem
Stellvertreter als Leiter und Inhaber des Diwans sein Bruder
Alaeddin Atamülk, der Geschichtschreiber, ernannt. Zu Issfahan
stand der Sohn des Wesirs Schemseddin, Chodscha Behaeddin, an
der Spitze der Geschäfte. Die Verwaltung von Chorasan wurde
dem Chodscha Iseddin Tahir und nach ihm seinem Sohne Chodscha
Wedschiheddin zugewandt; Fars wurde im Namen der Atabegin
Abisch verwaltet und die Aufsicht der Pachten hatte dort
Tasiku auf sich. Die Herrschaft von Kerman wurde der
Prinzessin Turkjan Chatun, die von Nimrus dem Melik
Schemseddin Mohammed Kert und von Georgien dem Abd und seinem
Sohne Ssadren, die Armeniens dem König Hethum bestätigt.
Diarbekr wurde dem Dschelaleddin Tarsi, Dijar Rebiaa dem
Mosaffer Fachreddin Kara Arslan, Kaswin und ein Theil Iraks
dem Iftichareddin Kaswini, Tebris dem Ssadreddin zur
Verwaltung anvertraut. Aus dieser nach Reschideddin gegebenen
Uebersicht der Heere und Ländervertheilung erhellet, dass
schon damals, wie später im osmanischen Reiche, dessen
Staatseinrichtungen grösstentheils den mongolischen
nachgebildet sind, die militärischen Befehlshaberschaften der
Gränze von den Statthalterschaften, die Aemter des Diwans von
denen der Finanz getrennt waren. Wir haben hier sechs grosse
militärische Hüter der Gränzen: in Schirwan und Chorasan, in
Georgien, Kleinasien, in Fars und im arabischen Irak, drei
Wesire, Inhaber des Diwans: zu Tebris, Bagdad und Issfahan,
drei Intendenten der Krongüter und Pachten, fünf Vorsteher der
inneren Verwaltung: in Chorasan, Diarbekr, Dijar Rebiaa, zu
Kaswin und Tebris und endlich die dem Namen nach herrschenden,
aber eigentlich nur im Namen der Mongolen das Land
verwaltenden fünf Fürsten von Kerman, Nimrus, Georgien,
Armenien und Fars; zählen wir hierzu noch die schon oben
erwähnten Fürsten, welche nur unter der eisernen Keule
mongolischer Herrschaft ihr Land regierten, nämlich die
Atabegen von Gross- und Klein-Luristan und von Jesd, die noch
zu Mardin herrschenden Fürsten aus der Familie Ortok und die
zu Hossnkeif aus der Familie Ejub (denn die noch übrigen
syrischen von Himss, Hama und Kerek gehorchten nun dem Sultan
Aegyptens), so haben wir beim Regierungsantritte Abaka's
sieben und zwanzig von ihm begewaltigte grosse Befehlshaber
der Heere und Länder, Vorsteher der Geschäfte und Verwalter
der Güter. |